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Pflegereform 2026: geplante Änderungen im Überblick

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Die Pflegereform 2026 soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die bisher getrennten Leistungen für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie den Entlastungsbetrag künftig in übersichtlichere Budgets zusammenführen. Im Mittelpunkt stehen neue Budgets für die häusliche Pflege, veränderte Regeln bei Pflegegraden und mehr Begleitung für pflegende Angehörige.

Was die geplante Pflegereform für Sie bedeutet, welche Leistungen sich ändern könnten und was 2026 bereits gilt, erfahren Sie hier.

Georg Schenk
Georg Schenk
Lifta Magazin Autor

Das Wichtigste zur Pflegereform 2026 in Kürze

  • Das sogenannte Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist der derzeitige Gesetzentwurf zur geplanten Pflegereform 2026. Es liegt zum Stand 1. September 2026 weiterhin als Entwurf vor – ein Beschluss steht noch aus.
  • Die meisten geplanten Änderungen sollen frühestens 2027 oder 2028 gelten und können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
  • Die Pflegegrade bleiben grundsätzlich erhalten, die Schwellenwerte für neue Einstufungen sollen aber teilweise steigen. Bereits bewilligte Pflegegrade bleiben jedoch unangetastet.
  • Das Pflegegeld erhöht sich 2026 nicht. Es beträgt weiterhin zwischen 347 und 990 Euro monatlich – je nach Pflegegrad.

Was ist die neue Pflegereform 2026?

Ein Pfleger bringt einem älteren Mann eine Mahlzeit und unterhält sich freundlich mit ihm.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (kurz PNOG) will die Bundesregierung die Pflegeversicherung grundlegend neu strukturieren. Leistungen für die häusliche Pflege sollen stärker gebündelt, die Prävention ausgebaut und Angehörige besser begleitet werden. Gleichzeitig enthält der Entwurf Maßnahmen, die Ausgaben der Pflegeversicherung begrenzen sollen.

Die Bezeichnung „Pflegereform 2026“ kann daher missverständlich sein: 2026 findet das Gesetzgebungsverfahren statt. Die wesentlichen neuen Leistungsregeln sollen nach aktuellem Entwurf überwiegend ab 2027 gelten, die neue Pflegebegleitung und weitere Bestandteile der Reform teilweise erst ab 2028.

 

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Was ändert sich 2026 bei der Einstufung in Pflegegrade?

Im Jahr 2026 gelten zunächst die bisherigen Regeln. Laut dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 angehoben werden, während Pflegegrad 4 und 5 unverändert bleiben.

Für künftige Erstanträge sieht der Reformentwurf höhere Schwellenwerte vor:

Pflegegrad

Regel 2026

Geplant ab 2027

Pflegegrad 1

12,5 bis unter 27 Punkte

15 bis unter 30 Punkte

Pflegegrad 2

27 bis unter 47,5 Punkte

30 bis unter 50 Punkte

Pflegegrad 3

47,5 bis unter 70 Punkte

50 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4

70 bis unter 90 Punkte

unverändert

Pflegegrad 5

90 bis 100 Punkte

unverändert

Durch die höheren Punktschwellen steigen die Hürden bei Erstanträgen: Wer beispielsweise 27 bis 29 Punkte erreicht, erhält künftig nur noch Pflegegrad 1 statt wie bisher Pflegegrad 2. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen allerdings geschützt bleiben.

Ändert sich das Pflegegeld 2026?

Beim Pflegegeld 2026 gibt es gegenüber 2025 keine weitere Erhöhung. Für häuslich gepflegte Menschen gelten monatlich weiterhin folgende Beträge:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch
  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro
Eine Pflegekraft legt einer älteren Frau unterstützend den Arm um die Schulter.

Die neue Pflegereform sieht allerdings vor, das klassische Pflegegeld ab 2027 durch ein neu strukturiertes Entlastungsbudget zu ersetzen. Geplant sind hierfür monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Auf den ersten Blick wirken diese Summen höher als das bisherige Pflegegeld. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine reine Pflegegelderhöhung: Aus diesem Budget sollen künftig auch Leistungen bezahlt werden, für die es heute eigene Ansprüche gibt – zum Beispiel selbst organisierte Ersatzpflege oder Pflegehilfsmittel. Unterm Strich steht den Pflegebedürftigen damit für die reine Pflege zu Hause oft nicht mehr Geld zur Verfügung.

Zusätzlich sieht der Referentenentwurf vor: Neu eingestufte Pflegebedürftige der Grade 2 und 3 sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte dieses Budgets erhalten. Diese Regelung ist jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.

Welche Pflegeleistungen sollen durch neue Budgets ersetzt werden?

Nach dem aktuellen PNOG-Entwurf sollen das Pflegegeld, die ambulanten Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag durch neue Budgets ersetzt beziehungsweise neu geordnet werden. Auch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in die neue Budgetstruktur einbezogen werden. Ziel ist es, bisher getrennte Pflegeleistungen stärker zu bündeln und ihre Nutzung flexibler zu gestalten.
Welche bisherigen Leistungen künftig welchem Budget zugeordnet werden sollen, zeigt die folgende Übersicht:

Heute

Nach aktuellem Reformplan

Pflegegeld

Entlastungsbudget

ambulante Pflegesachleistung

Sachleistungsbudget

Entlastungsbetrag von 131 Euro

Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro für Pflegegrad 2–5

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Einbindung in Entlastungs-, Sachleistungs- und Überbrückungsbudget

Das geplante Sachleistungsbudget soll ebenfalls steigen: zum Beispiel von derzeit 796 auf 889 Euro bei Pflegegrad 2 und von 1.497 auf 1.590 Euro bei Pflegegrad 3. Allerdings soll darüber künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert werden.

Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf eine besondere Änderung vor: Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll entfallen – der Fokus liegt hier künftig rein auf Beratung und Prävention.

Was ändert sich 2026 für pflegende Angehörige?

Eine Pflegekraft kämmt einer älteren Frau die Haare.

Für pflegende Angehörige gelten im Jahr 2026 zunächst die bereits eingeführten Entlastungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege weiterhin. Die geplante Pflegereform sieht darüber hinaus eine Neuordnung dieser Leistungen, geringere Rentenbeiträge für Pflegepersonen und ab 2028 eine neue Pflegebegleitung vor.

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Seit 2025 stehen für beide Leistungen gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel eingesetzt werden. Verhinderungspflege ist zum Beispiel möglich, wenn die reguläre Pflegeperson krank ist, Urlaub macht oder vorübergehend eine Auszeit benötigt. Neu seit Januar 2026 ist eine feste Frist: Kosten der Verhinderungspflege müssen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zur Erstattung eingereicht werden. Nach dem aktuellen Reformentwurf soll der Gemeinsame Jahresbetrag künftig neu strukturiert werden. Für akute Pflege- und Überbrückungssituationen ist ein eigenes Überbrückungsbudget vorgesehen.
  • Rentenansprüche für pflegende Angehörige: Nach dem Reformentwurf sollen die von der Pflegeversicherung finanzierten Beiträge für künftige Rentenanwartschaften auf 70 Prozent des bisherigen Umfangs sinken. Bereits erworbene Rentenansprüche sollen davon unberührt bleiben. Diese Änderung ist jedoch umstritten – die endgültige Regelung steht noch aus.
  • Neue Pflegebegleitung ab 2028: Geplant ist ab Pflegegrad 1 eine feste Ansprechperson, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei Fragen zur Versorgung unterstützt, geeignete Hilfen koordiniert und beim Aufbau eines verlässlichen Unterstützungsnetzes hilft.

Wie könnte sich die Pflegereform auf Eigenanteile im Pflegeheim auswirken?

Eine Pflegekraft hält beruhigend die Hand einer älteren Person.

Die geplante Pflegereform könnte dazu führen, dass Pflegebedürftige, die neu in ein Pflegeheim ziehen, länger auf höhere Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil warten müssen. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung: Mit längeren Zeitabständen zwischen den Zuschlagsstufen sollen ihre Ausgaben begrenzt und die Finanzierung stabilisiert werden.

2026 gelten weiterhin die bisherigen Zuschläge von 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach zwölf Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und 75 Prozent nach 36 Monaten.

Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 sollen die höheren Entlastungsstufen jeweils sechs Monate später einsetzen. Der Zuschlag von 15 Prozent gälte künftig für die ersten 18 statt 12 Monate, 30 Prozent ab dem 19. statt 13. Monat, 50 Prozent ab dem 37. statt 25. Monat und der Höchstsatz von 75 Prozent erst ab dem 55. statt 37. Monat.

So beantragen Sie Pflegeleistungen 2026

Solange das PNOG nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Antragswege. Neue Reformleistungen können derzeit noch nicht beantragt werden.

Für einen Erstantrag sind vor allem diese Schritte wichtig:

  1. Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragen: Sie können den Antrag telefonisch oder schriftlich bei Ihrer Pflegekasse stellen.
  2. Pflegegrad feststellen lassen: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.
  3. Einzelne Leistungen gezielt beantragen: Für bestimmte Leistungen, etwa wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, sollten Sie den Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme stellen und erforderliche Nachweise einreichen.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026

Wann soll die Pflegereform 2026 in Kraft treten?

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist bislang noch nicht beschlossen. Nach dem aktuellen Entwurf sollen die wesentlichen Änderungen schrittweise eingeführt werden. Viele neue Leistungsregeln sind für 2027 vorgesehen, weitere Neuerungen wie die Pflegebegleitung sollen ab 2028 folgen. Bis dahin gelten die bestehenden Leistungen und Antragsregeln.

Müssen die neuen Pflegebudgets künftig einzeln beantragt werden?

Nein, bisher getrennte Einzelleistungen sollen künftig in Budgets gebündelt und daher möglichst ohne zusätzliche Einzelanträge nutzbar werden. Wie die Antragstellung und Abrechnung im Detail funktionieren wird, hängt jedoch von der endgültigen gesetzlichen Regelung ab.

Was kann aus dem geplanten Entlastungsbudget bezahlt werden?

Das Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen und flexibler einsetzbar sein. Nach dem aktuellen Entwurf sollen daraus neben der selbst organisierten Pflege unter anderem zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und eine notwendige Ersatzpflege finanziert werden können.

Gibt es 2026 weiterhin einen Zuschuss für einen Treppenlift?

Ja. Unabhängig von den geplanten Reformänderungen können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 weiterhin einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen, wenn dadurch die häusliche Pflege erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird. Zu diesen Maßnahmen kann auch ein fest installierter Treppenlift gehören.

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