Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Zuschüsse nutzen
Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit kann das eigene Zuhause neue Herausforderungen mit sich bringen. Bauliche Anpassungen helfen dabei, die Selbstständigkeit zu erhalten, die Sicherheit zu erhöhen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Der sozialrechtliche Begriff „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ bezeichnet dabei jene Veränderungen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse bezuschusst werden können.
Erfahren Sie hier, welche Maßnahmen förderfähig sind, welche Voraussetzungen gelten, wie sich der Zuschuss von anderen Fördermöglichkeiten unterscheidet und wie Sie den Antrag richtig stellen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: die wichtigsten Fakten
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind gezielte Umbauten oder technische Hilfen, die die häusliche Pflege erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
- Zu den typischen Anpassungen zählen die Installation eines Treppenlifts, der Einbau einer bodengleichen Dusche, Türverbreiterungen und Rampen.
- Liegt ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vor, bezuschusst die zuständige Pflegekasse diese Umbaumaßnahmen aktuell mit bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person.
- Stellen Sie den Antrag auf den Zuschuss zwingend vor der Beauftragung von Handwerkern oder dem Beginn der Umbauarbeiten. Eine nachträgliche Kostenübernahme ist meist ausgeschlossen.
- Auch als Mieterin oder Mieter können Sie Ihr Wohnumfeld anpassen lassen und Förderungen nutzen. Für bauliche Eingriffe benötigen Sie jedoch vorab die Zustimmung Ihrer Vermieterin/Ihres Vermieters.
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind bauliche Veränderungen oder fest installierte technische Hilfen wie Treppenlifte, für die Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss von der Pflegekasse erhalten. Die gesetzliche Grundlage für diese Förderung bildet § 40 Abs. 4 SGB XI.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme mindestens eines dieser Ziele erfüllt:
- Die häusliche Pflege wird durch die bauliche Anpassung ermöglicht (beispielsweise, wenn Sanitäranlagen zuvor für Rollstuhlnutzer nicht zugänglich waren).
- Die Pflegesituation wird für pflegende Angehörige oder ambulante Dienste maßgeblich erleichtert (zum Beispiel durch den Einbau eines Treppenlifts).
- Die pflegebedürftige Person kann ihren Alltag im eigenen Zuhause wieder unabhängiger und sicherer bewältigen.
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Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Ob Ihre Pflegekasse einen Umbau finanziell unterstützt, ist stets eine individuelle Einzelfallentscheidung. Folgende Anpassungen werden in der Regel jedoch häufig bezuschusst:
Wohnbereich |
Beispielmaßnahme |
|---|---|
Treppen & Wege |
fest installierter Treppenlift |
Treppen & Wege |
Abbau von Türschwellen |
Badezimmer |
Einbau einer bodengleichen Dusche |
Badezimmer |
Installation eines höhenverstellbaren Waschbeckens |
Badezimmer |
Verlegung rutschfester Bodenbeläge |
Wohn- & Schlafraum |
Türverbreiterungen (für Rollator/Rollstuhl) |
Außenbereich |
Einbau eines Hub- oder Rollstuhllifts für den barrierefreien Zugang zur Haustür |
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Grundsätzlich können alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen.
Voraussetzung ist, dass der geplante Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder spürbar erleichtert, die Sicherheit im Alltag erhöht oder zu einer selbstständigeren Lebensführung beiträgt.
Was wird nicht von der Pflegekasse gefördert?
Nicht bezuschusst werden Maßnahmen ohne direkten Bezug zur häuslichen Pflege. Dazu gehören allgemeine Renovierungen, Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen.
Wie hoch ist die finanzielle Förderung?
Die Pflegekasse erstattet höchstens die tatsächlich entstandenen Umbaukosten, maximal jedoch 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person und Maßnahme. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen mit einem anerkannten Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können diese ihre individuellen Ansprüche für einen Umbau bündeln. Dann addieren sich die Zuschüsse auf einen Höchstbetrag von maximal 16.720 Euro.
Kann ich den Zuschuss mehrfach erhalten?
Der Zuschuss kann erneut gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation zu einem späteren Zeitpunkt deutlich verändert und dadurch weitere Umbauten notwendig werden. Alle Anpassungen, die zum Zeitpunkt des ersten Antrags erforderlich sind, gelten jedoch zusammen als eine Maßnahme und werden insgesamt mit bis zu 4.180 Euro bezuschusst.
Wie stelle ich den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Beratungsbedarf klären: Lassen Sie sich von der Pflegekasse, einer Wohnberatungsstelle oder einem Fachbetrieb (z. B. für Treppenlifte) zu den technisch sinnvollen Lösungen beraten.
- Maßnahme begründen: Beschreiben Sie genau, welches Hindernis im Alltag besteht und wie der geplante Umbau die Pflege erleichtert.
- Kostenvoranschläge einholen: Reichen Sie detaillierte Angebote von den Fachfirmen ein. Wichtig: Ein Kostenvoranschlag ist noch keine verbindliche Beauftragung.
- Unterlagen ergänzen: Fotos der aktuellen Wohnsituation, ärztliche Stellungnahmen oder Skizzen können die Notwendigkeit für den Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) verdeutlichen.
- Antrag absenden: Nutzen Sie das offizielle Formular für den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Ihrer jeweiligen Kasse. Warten Sie zwingend die schriftliche Zusage ab, bevor Sie Handwerker beauftragen.
So kommt das Geld bei Ihnen an
Grundsätzlich arbeitet die Pflegekasse bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach dem Erstattungsprinzip. Das bedeutet: Sie reichen nach Abschluss des Umbaus die Originalrechnungen der Handwerksbetriebe bei der Pflegekasse ein. Diese überweist Ihnen die Beträge in Höhe des bewilligten Zuschusses direkt auf Ihr Konto.
Wichtig bei geringen Rücklagen: Sie müssen nicht zwingend in Vorleistung gehen. Sie können mit dem beauftragten Handwerksbetrieb eine sogenannte Abtretungserklärung vereinbaren. In diesem Fall rechnen die Handwerker die bewilligte Summe von maximal 4.180 Euro direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen dann lediglich einen gegebenenfalls anfallenden Eigenanteil, der über diesen Zuschuss hinausgeht.
KfW-Förderung vs. Pflegekasse: Finanzierungshilfen im Vergleich
Neben der Pflegekasse bietet auch die staatliche KfW-Bank Förderungen an (Programme 455-B und 159). Allerdings darf dieselbe Maßnahme nicht von beiden Trägern gleichzeitig gefördert werden. Eine Aufteilung (z. B. Pflegekassenzuschuss für den Treppenlift, KfW-Förderung für das Bad) ist jedoch erlaubt.
Merkmal |
Pflegekasse |
KfW-Bank |
|---|---|---|
Voraussetzung |
anerkannter Pflegegrad (1–5) |
kein Pflegegrad erforderlich |
Förderart |
direkter Zuschuss |
Zuschuss (455-B) oder zinsgünstiger Kredit (159) |
Maximale Höhe |
bis zu 4.180 € pro Maßnahme/Person |
bis zu 6.250 € (Zuschuss) oder 50.000 € (Kredit) |
Besonderheit |
Maßnahme muss die Pflege erleichtern |
DIN-Normen müssen erfüllt sein |
Zuschüsse prüfen und Kosten senken
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kommen verschiedene Förderungen infrage. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gerne unverbindlich zu möglichen Treppenlift-Zuschüssen und unterstützt Sie bei der Antragstellung.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: häufige Fragen
Ja, das ist möglich. Wenn pflegende Angehörige oder Freundinnen und Freunde den Umbau in Eigenleistung übernehmen, erstattet die Pflegekasse die nachgewiesenen Materialkosten (gegen Vorlage der Quittungen). Eigene Arbeitszeit kann dabei allerdings nicht als Lohnkosten in Rechnung gestellt werden. Wenn Angehörigen durch den Umbau jedoch ein nachweisbarer Verdienstausfall entsteht, kann dieser in Ausnahmefällen bis zur Maximalgrenze von 4.180 Euro von der Pflegekasse erstattet werden.
Ja, das ist auf Wunsch möglich. Sie können ein Formular zur Abtretung des Auszahlungsanspruchs (Abtretungserklärung) unterschreiben. Damit erlauben Sie dem Handwerksbetrieb, die Rechnung bis zur bewilligten Maximalhöhe direkt bei der Pflegekasse einzureichen. Sie müssen das Geld somit nicht vorstrecken.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen nach Eingang Ihres Antrags. Falls die Pflegekasse zur Beurteilung der Maßnahme ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) anfordert, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Verzögerungen müssen Ihnen stets schriftlich und transparent begründet werden.
Bei einer Ablehnung haben Sie das Recht, innerhalb von vier Wochen (die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids) schriftlich Widerspruch einzulegen. Sprechen Sie dazu am besten mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt oder einem ambulanten Pflegedienst, um im Widerspruchsschreiben noch detaillierter zu begründen, warum der Umbau für die häusliche Pflege unverzichtbar ist.
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