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Angehörigen-Entlastungsgesetz: gut abgesichert im Pflegefall

5 Min.

Viele Familien verbinden Pflegebedürftigkeit mit Unsicherheiten und hohen finanziellen Belastungen – besonders dann, wenn die eigene Rente oder das Einkommen der pflegebedürftigen Person nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken. Oft stellt sich die Frage: Müssen die Kinder einspringen und für den Elternunterhalt bzw. die Pflege ihrer Eltern aufkommen? Genau an dieser Stelle greift das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es schafft klare Regeln, schützt viele pflegende Angehörige vor einer finanziellen Überforderung und sorgt für mehr Sicherheit im Pflegealltag. Wir erklären Ihnen, was das Gesetz genau regelt, wer davon profitiert und wie Sie zusätzliche Unterstützungsangebote für die Pflege zuhause nutzen können.

Elisa Holzmann
Lifta Magazin Autorin

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz kurz erklärt

Senioren informieren sich bei einer Expertin über das Entlastungsgesetz für Angehörige

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und stellt eine bedeutende Reform im deutschen Sozialrecht dar. In erster Linie sollen durch das Gesetz unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Menschen finanziell entlastet werden. Hintergrund: Bis zur Einführung des Gesetzes mussten Angehörige – insbesondere Kinder pflegebedürftiger Eltern – befürchten, dass der Staat sie zur finanziellen Unterstützung heranzieht, wenn die eigenen Mittel der Pflegebedürftigen nicht ausreichen. Mit dem neuen Gesetz wurde diese Unterhaltspflicht deutlich eingeschränkt und eine klare Einkommensgrenze eingeführt. Wer weniger verdient, muss also nicht mehr für die Pflegekosten von Vater, Mutter oder erwachsenem Kind aufkommen.

Wer wird entlastet?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz richtet sich vor allem an:

• Kinder pflegebedürftiger Eltern
• Eltern pflegebedürftiger Kinder (insbesondere bei volljährigen Kindern mit Behinderungen)

Ausnahme: Nicht alle Angehörigen profitieren von der neuen Regelung. So sind zum Beispiel Ehepartner weiterhin gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Partnerin bzw. der Partner pflegebedürftig wird und Sozialhilfe benötigt. Auch Geschwister, Enkelinnen und Enkel oder sonstige Verwandte sind vom Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht betroffen.

Welche Rolle spielt das Vermögen beim Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Für die Prüfung der Unterhaltspflicht zählt allein das Einkommen – nicht das Vermögen. Selbst wenn Sie beispielsweise ein abbezahltes Haus oder Rücklagen besitzen, bleibt das für das Sozialamt unberücksichtigt. Konkret gilt: Angehörige werden erst dann zur finanziellen Unterstützung herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto beträgt. Wenn das Einkommen darunter liegt, müssen sie sich nicht an den Pflegekosten beteiligen. Diese Regelung gilt für den Großteil der Sozialhilfe, darunter auch die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Wichtig zu wissen: Bei der Prüfung der Unterhaltspflicht wird ausschließlich das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt – also z. B. das Kind der pflegebedürftigen Eltern. Das Einkommen der Ehepartnerin bzw. des Ehegatten bleibt unberücksichtigt, auch wenn beide gemeinsam wirtschaften oder zusammen veranlagt sind. Bedeutet: Wenn das Kind der pflegebedürftigen Eltern selbst unter der Einkommensgrenze liegt, muss es sich nicht an den Pflegekosten beteiligen – auch dann nicht, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner ein hohes Einkommen hat.

So profitieren Pflegebedürftige und Angehörige von den neuen Regelungen

  • Finanzielle Entlastung: Das Angehörigen-Entlastungsgesetz nimmt vielen Familien die Sorge, für die Pflegekosten ihrer Angehörigen aufkommen zu müssen, wenn sie selbst kein hohes Einkommen haben. Wer weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich im Regelfall nicht an den Pflegekosten beteiligen.
  • Mehr Sicherheit & Planbarkeit: Durch die klare Einkommensgrenze haben Familien mehr Planungssicherheit, wenn ein Pflegefall eintritt. So muss sich niemand unerwartet mit hohen Rückforderungen des Sozialamts oder unvorhersehbaren Kosten auseinandersetzen – vorausgesetzt, das Einkommen liegt unter der Grenze.
  • Erleichterte Inanspruchnahme von Sozialhilfe: Früher scheuten viele Angehörige davor zurück, Sozialhilfeleistungen zu beantragen – aus Angst, später für die Kosten aufkommen zu müssen. Diese Hemmschwelle ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gesunken. Wer pflegebedürftig ist und nicht ausreichend eigene Mittel zur Verfügung hat, kann nun staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, ohne die Familie zusätzlich zu belasten. Außerdem entfallen bürokratische Hürden wie die aufwendige Prüfung der finanziellen Situation, sodass Familien noch schneller und unkomplizierter Unterstützung erhalten.

Unterstützungsangebote nutzen – hilfreiche Tipps

Beratung & Hilfe einholen

Ein junger Mann sitzt im Büro und führt ein Beratungsgespräch mit einer Frau

Pflegende Angehörige stehen mit den Herausforderungen der häuslichen Pflege und Betreuung nicht allein da. Es gibt zahlreiche Anlaufstellen, die umfassende Beratung und Unterstützung bieten.

  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Unabhängige Beratung zu allen Fragen rund um Teilhabe und Pflege, insbesondere für Menschen mit Behinderung.
  • Pflegestützpunkte: Hier erhalten Betroffene individuelle Informationen zu Pflegeleistungen, Anträgen und regionalen Unterstützungsangeboten.
  • Sozialverbände: Organisationen wie der Sozialverband VdK Deutschland oder die Caritas beraten zu finanziellen Hilfen, Anträgen und rechtlichen Fragen.

Sozialhilfe beantragen

Wenn ein akuter Pflegebedarf entsteht und die Pflege zuhause nicht mehr allein mit dem eigenen Einkommen oder dem Pflegegeld finanziert werden kann, sollten Angehörige die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragen. Sobald der Antrag eingegangen ist, prüft das Sozialamt wichtige Voraussetzungen wie das Jahresbruttoeinkommen der Angehörigen. Das Vermögen bleibt dabei aber in der Regel außen vor.

Förderfähige Maßnahmen im Wohnumfeld

Pflegebedürftigkeit bringt häufig auch Veränderungen im Alltag mit sich und betrifft vor allem die Barrierefreiheit im eigenen Zuhause. Hier helfen gezielte Fördermaßnahmen, die Mobilität in den eigenen vier Wänden zu erhalten. Förderfähig sind zum Beispiel:

  • Einbau von Haltegriffen im Badezimmer
  • Installation von Hilfsmitteln wie Treppenlifte oder Hausnotrufsysteme
  • Umbaumaßnahmen wie Türverbreiterungen oder Einbau bodengleicher Duschen

Diese Maßnahmen werden in der Regel durch die Pflegekasse gefördert. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1) können einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Wichtig ist, dass die Antragstellung vor Beginn der Umbaumaßnahmen erfolgt und die Notwendigkeit gut begründet ist.

Treppenlift: Top-Hilfe im Alltag

Neben finanziellen Hilfsmitteln erleichtern auch Maßnahmen wie Treppenlifte den Pflegealltag erheblich. Unsere Treppenlifte sind als Pflegehilfsmittel anerkannt und können durch Zuschüsse gefördert werden. Lassen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich von unseren Experten beraten.

Pflege ohne finanzielle Überforderung – wie das Gesetz Angehörige schützt

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt spürbare Entlastung für viele Familien. Dank klarer Einkommensgrenzen und transparenter Regelungen können Angehörige beruhigter planen und notwendige Sozialleistungen ohne Angst vor Rückforderungen in Anspruch nehmen. So bleibt mehr Zeit, um sich noch stärker auf die persönliche Betreuung der Pflegebedürftigen zu konzentrieren. Mit den richtigen Informationen, der passenden Beratung und gezielter Unterstützung wird Pflege zu Hause besser planbar – und bleibt eine Aufgabe, die Familien gemeinsam meistern können.

Haben Sie selbst bereits die Pflege von Angehörigen übernommen? Welche Unterstützungsangebote waren für Sie dabei besonders hilfreich? Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns.

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