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Pflegende Angehörige & Rente: Ihre Ansprüche im Überblick

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Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann damit unter bestimmten Voraussetzungen auch etwas für die eigene Rente tun. Die Pflegezeit kann nämlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden und den späteren Rentenanspruch erhöhen.

Welche Voraussetzungen dafür gelten, wie hoch der zusätzliche Rentenanspruch ausfallen kann und was Sie tun müssen, damit Ihre Pflegezeit berücksichtigt wird, erfahren Sie in diesem Artikel.

Bettina Gruber
Bettina Gruber
Lifta Magazin Autorin

Pflege von Angehörigen & Rente – das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflege einer oder eines Angehörigen kann bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person übernimmt die Rentenbeiträge – Sie selbst müssen dafür nichts einzahlen.
  • Dadurch sammeln Sie zusätzliche Rentenpunkte, die sich später positiv auf die Höhe Ihrer monatlichen Rente auswirken.
  • Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflege regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen
  • Neben der Pflege dürfen Sie regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
  • Wie hoch die Beiträge ausfallen, richtet sich vor allem nach Pflegegrad und bezogener Pflegeleistung.

Kann die Pflege von Angehörigen auf die Rente angerechnet werden?

Wenn Sie Angehörige zu Hause pflegen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann die Pflegezeit bei Ihrer Rente berücksichtigt werden. Die Pflegeversicherung übernimmt dafür Rentenversicherungsbeiträge, aus denen Rentenpunkte entstehen. Diese Rentenpunkte erhöhen später Ihren Rentenanspruch und können damit zu einer höheren monatlichen Rente führen.

Gleichzeitig gilt die Pflegetätigkeit als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und kann damit auch für bestimmte Mindestversicherungszeiten wichtig sein.

Eine Seniorin fährt auf einem Sitzlift die Treppe hinauf

Pflege zuhause erleichtern

Auch bei Pflegebedürftigkeit möchten viele Menschen ihr Zuhause möglichst eigenständig nutzen. Ein Treppenlift kann dabei helfen, alle Etagen bequem und sicher zu erreichen – und so Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag entlasten.

Welche Voraussetzungen müssen pflegende Angehörige erfüllen?

Damit die Pflege von Angehörigen für Ihre Rente berücksichtigt wird, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Eine Frau sitzt auf dem Sofa und hält die Hand einer Seniorin im Rollstuhl
  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • Sie pflegen die Person nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung.
  • Die Pflege umfasst regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Sie sind neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. Eine Teilzeitbeschäftigung ist also grundsätzlich möglich.

Gut zu wissen: Pflegen Sie mehrere Personen, können die jeweiligen Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet werden – solange jede gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege einer Person, wird dagegen geprüft, welchen Anteil die einzelne Pflegeperson übernimmt.

Wie viel zusätzliche Rente bringt die Pflege von Angehörigen?

Je nach Pflegegrad und Art der Pflegeleistung sind bei einem vollen Pflegejahr aktuell etwa 7 bis knapp 39 Euro zusätzliche monatliche Bruttorente möglich. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher können auch die Rentenbeiträge und damit das spätere Rentenplus ausfallen.

Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Bruttorente, die ein volles Jahr Pflege bringt. Die Werte gelten auf Grundlage des seit dem 1. Juli 2026 geltenden Rentenwerts von 42,52 Euro.

Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Kombinationsleistung

Pflegegrad 2

ca. 10,49 €

ca. 7,34 €

ca. 8,92 €

Pflegegrad 3

ca. 16,71 €

ca. 11,69 €

ca. 14,20 €

Pflegegrad 4

ca. 27,20 €

ca. 19,04 €

ca. 23,11 €

Pflegegrad 5

ca. 38,85 €

ca. 27,20 €

ca. 33,02 €

Hinweis: Die monatlichen Beiträge der Pflegekasse sind nicht das spätere Rentenplus, sondern die eingezahlten Beiträge, aus denen sich Entgeltpunkte ergeben.

Wie werden die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige berechnet?

Nahaufnahme einer Person, die etwas in einen Taschenrechner tippt

Für die Berechnung der Rentenbeiträge wird nicht Ihr tatsächliches Einkommen herangezogen. Stattdessen legt die Pflegeversicherung ein fiktives beitragspflichtiges Einkommen zugrunde. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und danach, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung erhält.

Aus den darauf gezahlten Beiträgen entstehen sogenannte Rentenpunkte, offiziell Entgeltpunkte genannt. Sie bestimmen später mit, wie hoch Ihre gesetzliche Rente ausfällt.

Vereinfacht gesagt gilt: Wer in einem Jahr genauso viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält dafür einen Rentenpunkt. Bei pflegenden Angehörigen wird anstelle eines tatsächlichen Verdienstes das für die Pflege angesetzte fiktive Einkommen berücksichtigt.

Die Berechnung funktioniert wie folgt:

  1. Pflegegrad und Pflegeleistung bestimmen das fiktive Einkommen. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt grundsätzlich die Berechnungsgrundlage aus. Auch die Art der Pflegeleistung spielt dabei eine Rolle – so zum Beispiel Pflegegeld für die selbst organisierte Pflege durch Angehörige oder Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst.
  2. Die Pflegeversicherung übernimmt die Rentenbeiträge. Dadurch erwerben Sie Rentenansprüche, ohne selbst zusätzlich einzahlen zu müssen.
  3. Aus den Beiträgen entstehen Rentenpunkte. Dafür wird das fiktive Einkommen ins Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten gesetzt. Je höher das angerechnete Einkommen ausfällt, desto mehr Rentenpunkte können entstehen und desto höher kann der Rentenzuwachs ausfallen.

So entstehen zum Beispiel bei Pflegegrad 2 nach einem Jahr Pflege – abhängig von der bezogenen Pflegeleistung – rechnerisch etwa 0,17 bis 0,25 Rentenpunkte. Das entspricht bei einem Rentenwert von 42,52 Euro einem zusätzlichen Rentenanspruch von ungefähr 7 bis 11 Euro pro Monat.

So erhalten pflegende Angehörige die Rentenbeiträge

Wenn Sie die Voraussetzungen für Rentenbeiträge als Pflegeperson erfüllen, ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Ihre erste Anlaufstelle. Einen gesonderten Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung müssen Sie nicht stellen.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Pflegekasse kontaktieren: Wenden Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person und teilen Sie mit, dass Sie als Pflegeperson Rentenbeiträge erhalten möchten.
  2. Fragebogen ausfüllen: Die Pflegekasse stellt Ihnen den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zur Verfügung. Darin machen Sie unter anderem Angaben dazu, seit wann und in welchem Umfang Sie pflegen, ob weitere Personen an der Pflege beteiligt sind und wie viele Stunden Sie neben der Pflege erwerbstätig sind.
  3. Voraussetzungen prüfen lassen: Anhand Ihrer Angaben prüft die Pflegekasse, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Rentenbeiträgen erfüllt sind.
  4. Beiträge werden gemeldet und gezahlt: Ist das der Fall, meldet die Pflegekasse die entsprechenden Pflegezeiten an die Deutsche Rentenversicherung und zahlt die Rentenbeiträge für Sie.
  5. Rentenpunkte werden gutgeschrieben: Aus den gezahlten Beiträgen entstehen Rentenpunkte, die Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben werden und bei der späteren Berechnung Ihrer Rentenhöhe berücksichtigt werden.

FAQ: Pflegende Angehörige & Rente

Können Pflegezeiten rückwirkend für die Rente berücksichtigt werden?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Entscheidend ist, ab wann die Voraussetzungen für die Rentenversicherung tatsächlich erfüllt waren. Der Fragebogen der Pflegekasse dient dazu, dies zu prüfen und die erforderlichen Angaben zur Pflegetätigkeit zu erfassen. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist und für welchen Zeitraum Beiträge nachgezahlt werden können, sollten Sie mit der zuständigen Pflegekasse klären.

Können die Pflegezeiten mehrerer pflegebedürftiger Personen zusammengerechnet werden?

Ja. Pflegen Sie mehrere Personen, können die einzelnen Pflegezeiten im Rahmen der sogenannten Additionspflege zusammengerechnet werden. Entscheidend ist, dass Sie insgesamt die Voraussetzungen für die Rentenversicherung erfüllen, insbesondere den erforderlichen zeitlichen Pflegeumfang.

Was gilt, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen?

Damit für eine einzelne Pflegeperson Rentenbeiträge gezahlt werden, muss jede Person auf mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an wenigstens zwei Tagen kommen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dann unter anderem nach dem jeweiligen Anteil an der Pflege.

Hat die Anzahl der Pflegestunden Einfluss auf die Rentenbeiträge?

Nicht automatisch. Sobald Sie den erforderlichen Pflegeumfang von mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen erreichen, richtet sich die Höhe der Rentenbeiträge grundsätzlich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Pflegeleistung – nicht danach, ob Sie beispielsweise 15 oder 25 Stunden pro Woche pflegen.

Anders ist es, wenn sich mehrere Personen die Pflege eines Angehörigen teilen. In diesem Fall wird berücksichtigt, welchen Anteil am gesamten Pflegeaufwand die einzelne Pflegeperson übernimmt.

Wo kann ich meine Rentenpunkte einsehen?

Ihre bisher erworbenen Rentenpunkte können Sie im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung einsehen. Dieser zeigt, welche Zeiten und Beiträge in Ihrem Rentenkonto gespeichert sind – dazu gehören auch Pflegezeiten, für die die Pflegeversicherung Rentenbeiträge gezahlt hat.

Den Versicherungsverlauf können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder über das Online-Portal einsehen. Wenn Sie feststellen, dass Pflegezeiten fehlen, können Sie eine Kontenklärung beantragen und die fehlenden Angaben prüfen lassen.

Muss ich meine Pflegestunden regelmäßig nachweisen?

Nein. Sie müssen Ihre Pflegestunden nicht wöchentlich dokumentieren oder an die Deutsche Rentenversicherung melden. Zu Beginn machen Sie gegenüber der Pflegekasse Angaben zu Ihrer Pflegetätigkeit, zum Umfang der Pflege und zu Ihrer Erwerbstätigkeit.

Die Pflegekasse prüft, ob die Voraussetzungen für Rentenbeiträge erfüllt sind, und meldet die entsprechenden Zeiten an die Rentenversicherung. Ändert sich Ihre Pflegesituation, sollten Sie dies der Pflegekasse mitteilen, damit die Voraussetzungen erneut geprüft werden können.

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