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Die Zuzahlung der Pflegekasse bezeichnet den Zuschuss, den die Pflegeversicherung als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zum Treppenlift leistet. Pro Maßnahme sind bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person möglich, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Diese Zuzahlung senkt Ihren Eigenanteil oft erheblich.
Die Pflegekasse zahlt den Treppenlift nicht als Hilfsmittel, sondern als sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI. Darunter fallen Umbauten, die das Leben in der eigenen Wohnung erleichtern – der Treppenlift ist ein klassisches Beispiel. Der Höchstbetrag liegt bei 4.180 Euro je Maßnahme und Person. Wichtig ist der Pflegegrad: Schon ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch.
Damit die Zuzahlung fließt, muss der Antrag möglichst vor dem Einbau gestellt werden. Ein Kostenvoranschlag gehört dazu, ebenso die Begründung, warum der Lift die Selbstständigkeit erhält. Den Antrag bei der Pflegekasse reichen Sie schriftlich ein; die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen. Verwechseln Sie die Pflegekasse dabei nicht mit der Krankenkasse – für den Lift ist allein die Pflegekasse zuständig.
Praxis-Tipp: Leben mehrere pflegebedürftige Menschen unter einem Dach – etwa ein Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad – kann jede Person den Zuschuss geltend machen. Bei zwei Personen sind so bis zu 8.360 Euro für dieselbe Maßnahme möglich. Da viele Anschaffungskosten eines geraden Lifts darunter liegen, bleibt der Eigenanteil dann sehr klein.
Für viele Haushalte entscheidet die Zuzahlung darüber, ob ein Treppenlift überhaupt in Frage kommt. 4.180 Euro decken einen Großteil der Kosten eines geraden Sitzlifts – oft bleibt nur ein kleiner Restbetrag. Wer diesen Anspruch kennt und rechtzeitig nutzt, macht den Wunsch nach Mobilität im eigenen Zuhause finanziell greifbar.
Wird der Antrag versäumt oder zu spät gestellt, verschenken Sie unter Umständen mehrere tausend Euro. Eine frühzeitige Klärung – idealerweise vor der Bestellung – stellt sicher, dass die Zuzahlung tatsächlich ankommt und Ihren Eigenanteil zuverlässig senkt.
Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Bei zwei berechtigten Personen im Haushalt kann sich der Betrag verdoppeln.
Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1. Entscheidend ist, dass der Lift Ihre Selbstständigkeit erhält oder die Pflege erleichtert. Die Höhe des Zuschusses ist über alle Pflegegrade gleich.
Ja, idealerweise stellen Sie den Antrag vor dem Einbau. So vermeiden Sie, dass die Maßnahme als bereits abgeschlossen gilt. Ein Kostenvoranschlag sollte dem Antrag beiliegen.
Nein. Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht. Dann kommen andere Wege wie die KfW-Förderung oder ein Steuervorteil in Betracht.
In vielen Fällen ja. Den Pflegekassenzuschuss können Sie häufig mit Landes- oder kommunalen Zuschüssen ergänzen. Beachten Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, damit sich die Töpfe nicht gegenseitig ausschließen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen die Zuzahlung der Pflegekasse zusteht, klären wir gern gemeinsam mit Ihnen. Wir helfen Ihnen, den Antrag richtig zu stellen und alle Belege beizubringen. So sichern Sie sich den Zuschuss, der Ihnen zusteht.
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