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Ein WEG-Beschluss ist eine Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in der Eigentümerversammlung getroffen wird. Beim Treppenlift ist er erforderlich, wenn der Lift das gemeinschaftliche Treppenhaus betrifft. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben Eigentümer mit Behinderung dabei einen gestärkten Anspruch – ähnlich wie Mieter im Mietrecht.
Ein WEG-Beschluss wird immer dann gebraucht, wenn der Treppenlift das Gemeinschaftseigentum berührt – also typischerweise das gemeinsam genutzte Treppenhaus. Liegt die Treppe dagegen im Sondereigentum innerhalb Ihrer Wohnung, ist kein Beschluss erforderlich. Diese Abgrenzung steht am Anfang jeder Planung für einen Treppenlift in der Eigentumswohnung. Im Zweifel hilft ein Blick in die Teilungserklärung, die Sonder- und Gemeinschaftseigentum klar zuordnet.
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde der Anspruch behinderter Eigentümer deutlich gestärkt. Maßnahmen, die einer behindertengerechten Nutzung dienen, kann die Gemeinschaft kaum noch grundsätzlich verhindern. Sie darf jedoch über die konkrete Art der Ausführung mitbestimmen, etwa über die Wahl der Stufenmontage oder die Schienenführung. Die Kosten trägt in der Regel der Eigentümer, der den Umbau wünscht.
Praxis-Tipp: Bereiten Sie die Eigentümerversammlung gut vor. Ein Kostenvoranschlag, ärztliche Nachweise und der Hinweis, dass das Treppenhaus dank Klappsitz weiter begehbar bleibt, räumen Bedenken der Miteigentümer oft schon im Vorfeld aus.
Der Weg führt über einen Antrag an die Hausverwaltung, der dann auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt wird. Dort stimmen die Eigentümer ab. Damit der Beschluss tragfähig ist, sollte er klar regeln, wer den Lift bezahlt, wer ihn wartet und wie mit einem späteren Rückbau umgegangen wird. Eine saubere Formulierung beugt späteren Streitigkeiten in der Gemeinschaft vor.
Wer im Mehrparteienhaus mit gemeinsamem Treppenhaus wohnt, kommt am WEG-Beschluss nicht vorbei. Ohne ihn darf der Lift nicht montiert werden, selbst wenn er bereits bestellt ist. Wer das früh einplant, vermeidet böse Überraschungen und lange Wartezeiten bis zur nächsten Versammlung.
Gleichzeitig gibt Ihnen das gestärkte WEG-Recht Rückenwind. Ein sachlich vorgetragener Antrag mit gutem Nachweis hat sehr gute Chancen. Die rechtzeitige Beschäftigung mit dem Thema entscheidet oft darüber, wie schnell Sie Ihren Treppenlift tatsächlich nutzen können.
Immer dann, wenn der Treppenlift das gemeinschaftliche Treppenhaus betrifft. Liegt die Treppe in Ihrem Sondereigentum, ist kein Beschluss nötig. Die Teilungserklärung gibt darüber Auskunft.
Einen behindertengerechten Umbau kann die Gemeinschaft seit der WEG-Reform kaum noch grundsätzlich ablehnen. Sie darf aber über die Ausführung mitentscheiden. Ein berechtigtes Interesse wiegt schwer.
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Hausverwaltung. Diese setzt das Thema auf die nächste Eigentümerversammlung. Legen Sie Kostenvoranschlag und Nachweise bei, um zu überzeugen.
In der Regel der Eigentümer, der den Umbau beantragt hat. Zuschüsse der Pflegekasse sind möglich. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft müsste eigens beschlossen werden.
In dringenden Fällen lässt sich eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen. Sprechen Sie dazu die Hausverwaltung an. So müssen Sie nicht zwingend bis zur jährlichen Versammlung warten.
Wir unterstützen Sie dabei, den Antrag für die Eigentümerversammlung gut vorzubereiten. Mit den richtigen Unterlagen steigen Ihre Chancen auf eine schnelle Zustimmung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Gespräch.
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