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Ein Treppenlift in der Eigentumswohnung ist der Einbau eines Treppenlifts in einer Wohnung oder einem Haus, das Ihnen selbst gehört. Befindet sich die Treppe im gemeinschaftlich genutzten Treppenhaus, ist meist ein WEG-Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Bei einer Treppe im Sondereigentum entscheiden Sie dagegen allein.
Entscheidend ist zunächst, wo die Treppe liegt. Eine Treppe innerhalb Ihrer Wohnung, etwa in einer Maisonette, gehört zum Sondereigentum – hier entscheiden Sie allein über den Einbau. Führt der Lift dagegen durch das gemeinsame Treppenhaus, betrifft er das Gemeinschaftseigentum. Dann ist ein WEG-Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig. Diese Unterscheidung bestimmt den gesamten weiteren Ablauf und sollte ganz am Anfang geklärt werden.
Liegt die Treppe im Gemeinschaftseigentum, stellen Sie einen Antrag zur Eigentümerversammlung. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben Eigentümer mit Behinderung einen gestärkten Anspruch auf barrierefreie Maßnahmen. Die Gemeinschaft kann über die Ausführung mitbestimmen, den behindertengerechten Umbau aber kaum mehr grundsätzlich verhindern. Ähnlich wie beim Mietrecht gilt: Ein berechtigtes Interesse wiegt schwer.
Praxis-Tipp: Legen Sie der Eigentümerversammlung einen Kostenvoranschlag und Hinweise zur schonenden Stufenmontage vor. Wenn klar wird, dass das Treppenhaus dank Klappsitz weiter nutzbar bleibt, fällt die Zustimmung der Miteigentümer deutlich leichter.
Als Eigentümer tragen Sie die Kosten des Treppenlifts in der Regel selbst, profitieren aber auch dauerhaft vom Wert der Maßnahme. Zuschüsse der Pflegekasse und Förderprogramme stehen Ihnen ebenso offen wie Mietern. Anders als bei der Mietwohnung müssen Sie keinen Rückbau fürchten – der Lift bleibt, solange Sie ihn brauchen, und kann sogar den Wohnkomfort für eine spätere Nutzung erhöhen.
Viele Eigentümer gehen davon aus, dass sie im eigenen Haus frei schalten und walten dürfen. Bei Gemeinschaftseigentum stimmt das nur eingeschränkt. Wer das früh weiß, plant den Antrag an die Eigentümergemeinschaft rechtzeitig und vermeidet Verzögerungen.
Wird die Eigentumsfrage übersehen, kann es passieren, dass ein bereits bestellter Lift nicht montiert werden darf. Eine saubere Klärung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum schützt Sie vor solchen Stolpersteinen und macht den Weg zum barrierefreien Zuhause planbar.
Wenn die Treppe zu Ihrem Sondereigentum gehört, entscheiden Sie allein. Liegt sie im gemeinschaftlichen Treppenhaus, benötigen Sie einen WEG-Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Klären Sie diese Frage zuerst.
Bei einem berechtigten Interesse, etwa einer Gehbehinderung, kann die Gemeinschaft den barrierefreien Umbau kaum grundsätzlich ablehnen. Sie darf aber über die konkrete Ausführung mitbestimmen. Maßgeblich ist das Wohnungseigentumsgesetz.
In der Regel trägt der antragstellende Eigentümer die Kosten. Zuschüsse der Pflegekasse sind möglich. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinschaft ist die Ausnahme und müsste gesondert beschlossen werden.
Für einen Sitzlift im Inneren ist keine Baugenehmigung nötig. Wichtiger ist bei Gemeinschaftseigentum der WEG-Beschluss. Ein fachgerechtes Aufmaß klärt zudem die technische Machbarkeit.
Nein. Anders als in der Mietwohnung gibt es im Eigentum keine Rückbaupflicht. Der Lift bleibt, solange Sie ihn nutzen möchten, und kann den Komfort dauerhaft erhöhen.
Ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum: Wir klären mit Ihnen, welche Schritte für Ihren Treppenlift nötig sind. So planen Sie den Einbau in Ihrer Eigentumswohnung von Anfang an richtig. Sprechen Sie uns unverbindlich an.
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