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Der Steuervorteil beim Treppenlift bezeichnet die Möglichkeit, die selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen – meist als außergewöhnliche Belastung. So mindern Sie Ihre Steuerlast und holen sich einen Teil der Ausgaben über das Finanzamt zurück. Auch die Lohnkosten der Montage lassen sich häufig als haushaltsnahe Handwerkerleistung absetzen.
Der wichtigste Steuervorteil ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Voraussetzung ist, dass der Treppenlift aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist – die Notwendigkeit lässt sich etwa durch einen Pflegegrad oder ein ärztliches Attest belegen. Sie geben den selbst getragenen Betrag in der Steuererklärung an. Das Finanzamt zieht eine zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Einkommen und Familienstand richtet; der darüber hinausgehende Teil mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Neben der außergewöhnlichen Belastung kommt der Abzug der Lohnkosten als haushaltsnahe Handwerkerleistung nach § 35a EStG in Betracht. Hier lassen sich 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld abziehen, bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Wichtig: Nur der Lohnanteil zählt, nicht das Material. Achten Sie deshalb darauf, dass die Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist und Sie unbar bezahlen.
Praxis-Tipp: Setzen Sie zuerst die Förderungen ein und machen Sie nur den verbleibenden Eigenanteil steuerlich geltend – Zuschüsse von Pflegekasse oder KfW mindern den absetzbaren Betrag. Heben Sie alle Rechnungen, Kontoauszüge und Atteste sorgfältig auf. Da beim Treppenlift Montage- und Wartungskosten klar als Dienstleistung anfallen, lässt sich der Lohnanteil meist gut nachweisen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützen.
Der Steuervorteil senkt die tatsächliche Belastung durch den Treppenlift oft spürbar, ohne dass ein zusätzlicher Antrag bei einem Träger nötig ist. Er kommt im Folgejahr über die Steuererklärung zum Tragen und ergänzt die Förderungen, die Sie bereits erhalten haben. Wer ihn nutzt, holt sich einen Teil der Kosten zurück.
Wird der steuerliche Abzug vergessen, verschenken Sie bares Geld. Gerade die Kombination aus außergewöhnlicher Belastung für den Eigenanteil und dem Abzug der Montagekosten als Handwerkerleistung wird häufig übersehen. Eine gute Belegführung von Anfang an stellt sicher, dass Sie diesen Vorteil bei der nächsten Steuererklärung vollständig ausschöpfen.
Ja. Die selbst getragenen Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn der Lift aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Zusätzlich ist der Lohnanteil der Montage als haushaltsnahe Handwerkerleistung abziehbar.
Bei der außergewöhnlichen Belastung zieht das Finanzamt einen Eigenanteil ab, der von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Nur der Betrag darüber wirkt steuermindernd. Deshalb lohnt sich der Abzug vor allem bei höheren Anschaffungskosten.
Ja, aber nur der nach Abzug der Zuschüsse verbleibende Eigenanteil ist absetzbar. Leistungen von Pflegekasse oder KfW mindern den absetzbaren Betrag. Die Kombinierbarkeit von Fördermitteln sollten Sie dabei beachten.
Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, bis zu 1.200 Euro im Jahr. Das Material zählt nicht. Achten Sie auf eine Rechnung mit getrenntem Lohnanteil und zahlen Sie unbar, etwa per Überweisung.
Ein Attest oder ein anerkannter Pflegegrad hilft, die gesundheitliche Notwendigkeit gegenüber dem Finanzamt zu belegen. Heben Sie es zusammen mit allen Rechnungen auf. Im Zweifel unterstützt Sie ein Steuerberater bei der Geltendmachung.
Wie viel Sie über die Steuer zurückholen können, hängt von Ihrer persönlichen Lage und den bereits erhaltenen Zuschüssen ab. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen, welche Belege Sie aufheben sollten. So nutzen Sie den Steuervorteil voll aus.
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