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Die Sozialhilfe kann die Kosten für einen Treppenlift übernehmen, wenn die betroffene Person die Anschaffung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren kann und keine anderen Träger einspringen. Maßgeblich ist hier vor allem die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Sozialhilfe ist nachrangig: Sie greift erst, wenn Pflegekasse, Unfallversicherung und andere Quellen ausgeschöpft sind.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII springt ein, wenn jemand seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Beim Treppenlift ist meist die Hilfe zur Pflege der richtige Leistungsbereich. Sie kommt zum Tragen, wenn ein pflegebedingter Bedarf besteht, der Pflegekassenzuschuss aber nicht ausreicht oder kein Anspruch besteht. Zuständig ist das örtliche Sozialamt, das Einkommen und Vermögen prüft.
Entscheidend ist der Nachrang der Sozialhilfe: Sie zahlt erst, wenn alle vorrangigen Quellen ausgeschöpft sind. Vor dem Antrag müssen daher Pflegekasse, gegebenenfalls Berufsgenossenschaft oder Eingliederungshilfe geprüft sein. Auch eigenes Einkommen und Vermögen werden bis zu bestimmten Freibeträgen herangezogen. Erst der verbleibende Eigenanteil, der nicht selbst getragen werden kann, wird von der Sozialhilfe übernommen.
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag vor dem Kauf beim örtlichen Sozialamt und legen Sie einen Kostenvoranschlag sowie Nachweise über Einkommen und Vermögen bei. Weisen Sie nach, dass vorrangige Träger bereits geprüft wurden. Da beim Treppenlift nur eine Schiene montiert wird und keine baulichen Veränderungen anfallen, bleibt die geförderte Summe überschaubar – das erleichtert die Bewilligung gegenüber teureren Umbauten.
Für Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen ist die Sozialhilfe oft das letzte Sicherungsnetz, das den Treppenlift überhaupt ermöglicht. Wer diesen Weg kennt, muss auf die nötige Mobilität nicht verzichten, nur weil die eigenen Mittel fehlen. Gerade in Kombination mit dem Pflegekassenzuschuss kann so eine tragfähige Lösung entstehen.
Wird die Nachrangigkeit übersehen, droht eine Ablehnung. Das Sozialamt verlangt, dass vorrangige Quellen zuerst ausgeschöpft werden. Eine klare Reihenfolge der Anträge – erst Pflegekasse und andere Träger, dann Sozialhilfe – verhindert Verzögerungen und sorgt dafür, dass der Lift schnell finanziert ist.
Ja, sie kann den Treppenlift übernehmen, wenn die Person bedürftig ist und keine anderen Träger zahlen. Meist geschieht das über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Nachrangig heißt: Die Sozialhilfe zahlt erst, wenn alle anderen Quellen ausgeschöpft sind. Vor dem Antrag müssen Pflegekasse, gegebenenfalls Unfallversicherung oder Eingliederungshilfe geprüft sein. Auch eigenes Vermögen wird bis zu Freibeträgen berücksichtigt.
Ja, das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen und zieht sie bis zu bestimmten Freibeträgen heran. Nur der Teil, der nicht selbst getragen werden kann, wird übernommen. Belege über Ihre finanzielle Lage gehören deshalb zum Antrag.
Zuständig ist das örtliche Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Stadt. Stellen Sie den Antrag vor dem Kauf und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei. Lassen Sie sich vorab beraten, damit alle Nachweise vollständig sind.
Ja, das ist der typische Fall: Zuerst zahlt die Pflegekasse, den verbleibenden Rest übernimmt bei Bedürftigkeit die Sozialhilfe. Beachten Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, damit die Reihenfolge stimmt.
Ob die Sozialhilfe in Ihrem Fall greift, hängt von Ihrer finanziellen Lage und den vorrangigen Trägern ab. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen Ihnen die richtige Reihenfolge der Anträge. So bleibt der Treppenlift auch bei knappem Budget finanzierbar.
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