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Der Pflegekassenzuschuss ist die wichtigste Förderung für einen Treppenlift. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person als sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahme, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Dieser Zuschuss senkt Ihren Eigenanteil oft so stark, dass ein gerader Lift fast vollständig gedeckt ist.
Die Pflegekasse fördert den Treppenlift nicht als Hilfsmittel, sondern als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI. Darunter fallen Umbauten, die das Leben in der eigenen Wohnung erleichtern und die Selbstständigkeit erhalten – der Treppenlift ist ein typisches Beispiel. Der Höchstbetrag liegt bei 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Anders als bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist hier allein die Pflegekasse zuständig.
Grundvoraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad – schon ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch. Den Antrag bei der Pflegekasse sollten Sie unbedingt vor dem Einbau stellen, da die Maßnahme sonst als bereits abgeschlossen gelten kann. Legen Sie einen Kostenvoranschlag bei und begründen Sie, wie der Lift Ihre Selbstständigkeit erhält. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen, weshalb sich eine frühzeitige Planung lohnt.
Praxis-Tipp: Leben mehrere pflegebedürftige Menschen unter einem Dach – etwa ein Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad – kann jede Person den Zuschuss geltend machen. Bei zwei Personen sind so bis zu 8.360 Euro für dieselbe Maßnahme möglich. Da die Anschaffungskosten eines geraden Lifts oft darunter liegen, bleibt der Eigenanteil dann sehr gering.
Für viele Haushalte entscheidet der Pflegekassenzuschuss darüber, ob ein Treppenlift überhaupt finanzierbar ist. 4.180 Euro decken einen Großteil der Kosten eines geraden Sitzlifts – häufig bleibt nur ein kleiner Restbetrag. Wer diesen Anspruch kennt und rechtzeitig nutzt, macht den Wunsch nach Mobilität im eigenen Zuhause greifbar.
Wird der Antrag versäumt oder erst nach dem Einbau gestellt, verschenken Sie unter Umständen mehrere tausend Euro. Eine frühzeitige Klärung – idealerweise vor der Bestellung – stellt sicher, dass der Zuschuss tatsächlich ankommt. In Kombination mit weiteren Fördertöpfen lässt sich Ihr Eigenanteil oft noch weiter senken.
Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad. Bei zwei berechtigten Personen im Haushalt kann sich der Betrag auf bis zu 8.360 Euro verdoppeln.
Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1. Entscheidend ist, dass der Lift Ihre Selbstständigkeit erhält oder die Pflege erleichtert. Die Höhe des Zuschusses ist über alle Pflegegrade gleich.
Ja, idealerweise stellen Sie den Antrag vor dem Einbau. So vermeiden Sie, dass die Maßnahme als bereits abgeschlossen gilt. Ein Kostenvoranschlag sollte dem Antrag beiliegen.
Nein. Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht. Dann kommen andere Wege wie die KfW-Förderung oder ein Steuervorteil in Betracht.
In vielen Fällen ja. Häufig lässt er sich mit Landesförderprogrammen oder kommunalen Zuschüssen ergänzen. Beachten Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, damit sich die Töpfe nicht gegenseitig ausschließen.
Ob und in welcher Höhe Ihnen der Pflegekassenzuschuss zusteht, klären wir gern gemeinsam mit Ihnen. Wir helfen Ihnen, den Antrag richtig zu stellen und alle Unterlagen beizubringen. So sichern Sie sich den Zuschuss, der Ihnen zusteht – bevor Sie bestellen.
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