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Der Pflegegrad ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse einen Treppenlift bezuschusst. Er gibt an, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist, und reicht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, haben Sie Anspruch auf den Pflegekassenzuschuss von bis zu 4.180 Euro für den Treppenlift.
Der Pflegegrad drückt aus, wie selbstständig eine Person ihren Alltag noch bewältigen kann. Festgestellt wird er durch den Medizinischen Dienst, der unter anderem Mobilität, Selbstversorgung und kognitive Fähigkeiten begutachtet. Es gibt fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 für die schwersten Einschränkungen. Für den Treppenlift ist entscheidend, dass überhaupt ein Pflegegrad anerkannt ist – schon ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch auf den Zuschuss.
Liegt ein Pflegegrad vor, zahlt die Pflegekasse den Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro je Person. Bemerkenswert: Die Höhe des Pflegegrads spielt für den Betrag keine Rolle. Ob Pflegegrad 1 oder 5 – der Höchstbetrag ist derselbe. Über den Pflegekassenzuschuss lässt sich Ihr Eigenanteil damit unabhängig vom Schweregrad deutlich senken. Den Antrag stellen Sie vor dem Einbau bei Ihrer Pflegekasse.
Praxis-Tipp: Liegt noch kein Pflegegrad vor, lohnt sich oft die Beantragung – gerade wenn das Treppensteigen bereits schwerfällt. Der Antrag ist kostenlos und kann unabhängig vom Treppenlift gestellt werden. Wird kein Pflegegrad anerkannt, gibt es dennoch Alternativen: Die KfW-Förderung, Landesförderprogramme oder ein Steuervorteil als außergewöhnliche Belastung helfen ebenfalls, die Kosten zu senken.
Der Pflegegrad ist für viele Interessenten der Schlüssel zur Finanzierung. Ohne ihn entfällt der wichtigste Zuschuss, mit ihm reduziert sich die tatsächliche Belastung oft erheblich. Wer prüft, ob ein Pflegegrad vorliegt oder beantragt werden kann, verschafft sich frühzeitig Klarheit über das verfügbare Budget.
Wird der Pflegegrad übersehen oder zu spät beantragt, bleibt der Zuschuss womöglich ungenutzt. Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema lohnt sich daher doppelt: Sie sichert die Förderung und gibt Ihnen die Gewissheit, dass der Wunsch nach Mobilität im eigenen Zuhause finanziell erreichbar ist.
Für den Zuschuss der Pflegekasse ja. Ohne anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht. Liegt ein Pflegegrad vor, haben Sie Anspruch auf bis zu 4.180 Euro über den Pflegekassenzuschuss.
Bereits ab Pflegegrad 1. Die Höhe des Pflegegrads beeinflusst den Betrag nicht – der Höchstzuschuss ist über alle Pflegegrade gleich. Entscheidend ist allein, dass überhaupt ein Pflegegrad anerkannt ist.
Sie stellen einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst Ihre Selbstständigkeit. Der Antrag ist kostenlos und kann unabhängig von einem geplanten Treppenlift gestellt werden.
Dann prüfen Sie andere Förderwege wie die KfW-Förderung, Landesförderprogramme oder den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung. Ein Vergleich der Fördermöglichkeiten hilft, die beste Lösung zu finden.
Für den Treppenlift-Zuschuss nicht – der Betrag von bis zu 4.180 Euro ist über alle Pflegegrade gleich. Ein höherer Pflegegrad bringt jedoch andere Leistungen, etwa höheres Pflegegeld, die unabhängig vom Lift gewährt werden.
Ob ein Pflegegrad vorliegt oder sich beantragen lässt und welche Förderung daraus folgt, klären wir gern mit Ihnen. In einem unverbindlichen Gespräch zeigen wir Ihnen den passenden Weg zum Zuschuss. So nutzen Sie die Förderung, die Ihnen zusteht.
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