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Die Landesbauordnung ist das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes und regelt unter anderem, dass Treppen als Rettungswege nutzbar bleiben müssen. Beim Treppenlift ist sie relevant, weil ein Sitzlift die Treppe nicht unzulässig verengen darf. In den meisten Fällen ist der Einbau eines Treppenlifts jedoch ohne Baugenehmigung möglich.
In Deutschland gibt es keine einheitliche Bauordnung des Bundes, sondern jede der 16 Landesbauordnungen regelt das Baurecht im eigenen Bundesland. Sie enthalten Vorgaben zu Treppen, Fluren, Brandschutz und Rettungswegen. Für den Treppenlift ist vor allem wichtig, dass eine notwendige Treppe als Fluchtweg nutzbar bleibt und eine bestimmte Restbreite nicht unterschreitet.
Ein Sitzlift verläuft schmal an der Wand oder den Stufen und lässt sich für gehfähige Personen meist in eine Parkposition klappen. Dadurch bleibt die nutzbare Treppenbreite weitgehend erhalten. Im typischen Einfamilienhaus ist der Einbau deshalb baurechtlich unkritisch und ohne Baugenehmigung möglich. Anders als ein Hauslift, der einen Schacht und meist eine Baugenehmigung braucht, erfordert der Treppenlift keine baulichen Veränderungen.
Strenger sind die Anforderungen in Mehrfamilienhäusern, weil das Treppenhaus dort der gemeinsame Rettungsweg aller Bewohner ist. Hier prüft man, ob die verbleibende Breite ausreicht und ob ein WEG-Beschluss oder die Vermieter-Genehmigung nötig ist. Auch der Brandschutz im Treppenhaus spielt dann eine Rolle.
Praxis-Tipp: Klären Sie bei einem Treppenlift im Mehrfamilienhaus früh mit der Hausverwaltung, ob die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes besondere Mindestbreiten verlangt. Lifta unterstützt Sie bei der Einschätzung im Rahmen der Vor-Ort-Beratung.
Die Landesbauordnung entscheidet mit darüber, ob und wie ein Treppenlift eingebaut werden darf. Im eigenen Haus ist das selten ein Hindernis. In Miet- und Mehrfamilienhäusern verhindert die rechtzeitige Klärung dagegen böse Überraschungen – etwa, dass die Treppe nach dem Einbau zu schmal für den Rettungsweg wäre.
Für Sie bedeutet das: Mit einer fachgerechten Planung bleiben Sie auf der sicheren Seite. Ein erfahrener Anbieter kennt die typischen Anforderungen und plant den Schienenverlauf so, dass die Treppe begehbar bleibt. So verbinden Sie mehr Mobilität mit der Einhaltung des Baurechts.
Für einen Sitzlift im eigenen Einfamilienhaus ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Der Lift gilt nicht als bauliche Veränderung des Gebäudes. In Mehrfamilienhäusern kann eine genauere Prüfung nötig sein.
Die Landesbauordnung verlangt vor allem, dass notwendige Treppen als Rettungsweg nutzbar bleiben und eine Mindestbreite nicht unterschreiten. Ein schmaler, klappbarer Sitzlift erfüllt das in den meisten Fällen.
Nein. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung, die sich in Details unterscheidet. Die Grundidee – Rettungswege müssen frei und nutzbar bleiben – ist aber überall gleich.
Im Mehrfamilienhaus ist das Treppenhaus gemeinsamer Rettungsweg. Hier wird genauer geprüft, ob die Restbreite ausreicht. Zusätzlich sind oft ein WEG-Beschluss oder die Zustimmung des Vermieters nötig.
Lifta unterstützt Sie bei der Einschätzung im Rahmen der Vor-Ort-Beratung. Bei besonderen Konstellationen lohnt zusätzlich eine kurze Rückfrage bei der Bauaufsichtsbehörde oder der Hausverwaltung.
Ob in Ihrem Bundesland und Gebäude besondere Vorgaben gelten, klärt sich am besten im Gespräch. Lifta schätzt die baurechtliche Lage bei der Vor-Ort-Beratung mit ein und plant den Lift entsprechend. So bleibt Ihre Treppe sicher und begehbar.
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