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Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben ermöglichen soll – und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für einen Treppenlift übernehmen. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, meist der überörtliche Sozialhilfeträger oder Bezirk. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn kein Pflegegrad vorliegt, der Treppenlift aber zur Teilhabe nötig ist.
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX verfolgt ein anderes Ziel als die Pflegeversicherung. Während die Pflegekasse die Pflege erleichtern soll, geht es bei der Eingliederungshilfe um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ein Treppenlift kann hier förderfähig sein, wenn eine Person mit Behinderung ohne ihn ihre Wohnung nicht mehr erreichen oder verlassen könnte. Gerade jüngere Menschen mit Behinderung, die noch keinen Pflegegrad haben, profitieren von diesem Weg.
Beim Treppenlift bedeutet das konkret: Der Lift wird nicht als medizinisches Hilfsmittel der Krankenkasse gewertet, sondern als Hilfe, die den Zugang zum eigenen Wohnraum sichert. Anders als bei einem Hauslift mit Schacht reicht beim Treppenlift eine Schiene entlang der Treppe – die Maßnahme ist überschaubar, schnell montiert und ohne bauliche Genehmigung umsetzbar. Das erleichtert die Begründung gegenüber dem Träger, weil sich Aufwand und Nutzen klar gegenüberstellen lassen.
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag vor dem Kauf und legen Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag bei. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in vielen Bundesländern der Bezirk oder das überörtliche Sozialamt. Reichen Sie eine ärztliche oder fachliche Begründung ein, warum der Treppenlift zur Teilhabe erforderlich ist. Liegt zugleich ein Pflegegrad vor, prüfen Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln mit dem Pflegekassenzuschuss.
Für Menschen mit Behinderung ohne Pflegegrad ist die Eingliederungshilfe oft der entscheidende Förderweg, der einen Treppenlift überhaupt erst finanzierbar macht. Wer diese Leistung kennt, lässt einen wichtigen Fördertopf nicht ungenutzt – und muss den Eigenanteil nicht allein tragen. Das ist besonders dann wertvoll, wenn andere Quellen wie die Pflegekasse ausscheiden.
Wird die Eingliederungshilfe übersehen, zahlen Betroffene den Lift häufig unnötig aus eigener Tasche. Eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeit verhindert das. Da die Antragswege je nach Bundesland unterschiedlich sind, lohnt es sich, schon vor der Bestellung Kontakt zum zuständigen Träger aufzunehmen.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung für Menschen mit Behinderung, die ihre Teilhabe am Leben sichern soll. Sie kann Hilfsmittel und Umbauten finanzieren, darunter unter Umständen einen Treppenlift. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, nicht die Pflege- oder Krankenkasse.
Anspruch haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, für die der Treppenlift zur Teilhabe nötig ist. Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass der Lift den Zugang zur Wohnung sichert.
Ja, beantragen Sie die Leistung vor der Anschaffung. Legen Sie einen Kostenvoranschlag und eine Begründung bei. Ein bereits gekaufter Lift wird in der Regel nicht mehr nachträglich finanziert.
In vielen Fällen ja, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Achten Sie auf die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, damit sich die Leistungen ergänzen und nicht ausschließen. Ein Vergleich der Fördermöglichkeiten hilft bei der Reihenfolge.
Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, oft der Bezirk oder das überörtliche Sozialamt. Die genaue Stelle hängt vom Bundesland ab. Lassen Sie sich im Zweifel vorab beraten, damit der Antrag vollständig und an der richtigen Stelle eingeht.
Ob die Eingliederungshilfe in Ihrem Fall der richtige Weg ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Bundesland ab. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Lage ein und zeigen Ihnen, an welchen Träger Sie sich wenden. So bleibt kein Zuschuss ungenutzt.
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