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Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen, der die Rechte von Menschen mit Behinderung weltweit stärkt. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten - darunter Deutschland - zu Barrierefreiheit und gleichberechtigter Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ein Plattformlift oder Hublift ist eine der konkreten Lösungen, mit denen dieser Anspruch auf Zugänglichkeit im Alltag umgesetzt wird.
Die UN-BRK gibt den übergeordneten Rahmen vor, den nationale Gesetze wie das Gleichstellungsgesetz ausgestalten. Sie versteht Barrierefreiheit nicht als Sonderleistung, sondern als Menschenrecht.
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde 2006 von den Vereinten Nationen verabschiedet und gilt in Deutschland seit 2009. Sie betrachtet Behinderung nicht als individuelles Defizit, sondern als Ergebnis von Barrieren in der Umwelt. Daraus folgt ein klarer Auftrag: Diese Barrieren müssen abgebaut werden, damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Leben teilnehmen können. Zugänglichkeit ist in diesem Verständnis ein Menschenrecht.
Gut zu wissen: Die UN-BRK baut keine Lifte, aber sie verändert den Blick auf jede Stufe. Wo früher ein Höhenunterschied als selbstverständliches Hindernis galt, wird er heute als abzubauende Barriere verstanden. In öffentlichen Gebäuden wird daraus oft ein konkreter Auftrag: Ein Hublift am Eingang oder ein Plattformlift an der Treppe macht aus dem Anspruch der Konvention eine gelebte Lösung. Die technische Ausführung folgt dann der Barrierefreiheit DIN 18040.
Als völkerrechtlicher Vertrag wirkt die UN-BRK vor allem mittelbar. Sie verpflichtet den Staat, seine Gesetze an ihren Zielen auszurichten. In Deutschland geschieht das unter anderem über das Gleichstellungsgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. So sickert der Anspruch der Konvention bis in konkrete Bauvorgaben und Förderprogramme durch.
Ihre stärkste Wirkung entfaltet die UN-BRK im öffentlichen Bereich, wo Teilhabe und Zugänglichkeit unmittelbar eingefordert werden können. Für private Wohnhäuser entsteht daraus keine direkte Pflicht. Dennoch prägt das Leitbild der Konvention auch Förderprogramme, die den barrierefreien Umbau im privaten Wohnraum unterstützen - etwa über die Wohnraumanpassung.
Die UN-BRK hat den Umgang mit Barrierefreiheit grundlegend verändert. Sie verschiebt den Blick weg von der einzelnen Person und hin zur Umwelt: Nicht der Mensch ist das Problem, sondern die Stufe, die ihn ausschließt. Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer bedeutet das, dass Zugänglichkeit als Recht verstanden wird und nicht als Entgegenkommen.
Für Verantwortliche öffentlicher Gebäude liefert die Konvention das Leitbild, an dem sich Gesetze, Normen und Förderungen orientieren. Wer einen Rollstuhllift plant, setzt damit ein konkretes Stück dieses Menschenrechts um. Das macht die Entscheidung für Barrierefreiheit zu mehr als einer baulichen Frage - sie ist ein Beitrag zu gleichberechtigter Teilhabe.
Sie sichert weltweit die Rechte von Menschen mit Behinderung, darunter das Recht auf Barrierefreiheit, Bildung, Arbeit und gleichberechtigte Teilhabe. Behinderung wird dabei als Folge von Barrieren verstanden, die abzubauen sind. Daraus ergibt sich der Auftrag, Zugänglichkeit herzustellen.
Nicht unmittelbar. Die UN-BRK wirkt über nationale Gesetze, die Barrierefreiheit konkret einfordern. In öffentlichen Gebäuden kann daraus die Pflicht entstehen, einen Höhenunterschied barrierefrei überwindbar zu machen - etwa mit einem Rollstuhllift.
Für das eigene private Wohnhaus begründet sie keine direkte Pflicht. Dort entscheiden Sie selbst über einen Rollstuhllift. Förderprogramme, die auf dem Leitbild der Teilhabe beruhen, können den Einbau jedoch unterstützen.
Sie gibt den übergeordneten Rahmen vor, den das Gleichstellungsgesetz und weitere Regelungen in Deutschland ausgestalten. Für die bauliche Umsetzung wird auf Normen wie die Barrierefreiheit DIN 18040 zurückgegriffen.
Dort entfaltet sie ihre größte Wirkung. Teilhabe und Zugänglichkeit können eingefordert werden, was den Abbau von Barrieren wie Stufen vorantreibt. Ein Plattformlift ist eine typische Lösung, um diesen Anspruch umzusetzen.
Im Sinne der UN-BRK ja. Zugänglichkeit wird als Voraussetzung für gleichberechtigte Teilhabe verstanden und damit als Recht, nicht als freiwillige Leistung. Diese Sichtweise prägt die gesamte Gesetzgebung zur Barrierefreiheit.
Wie sich der Anspruch auf Teilhabe für Ihr Gebäude konkret umsetzen lässt, klären unsere Fachleute gern mit Ihnen. Sie zeigen, welcher Rollstuhllift zu Ihrer baulichen Situation passt und welche Förderwege infrage kommen. So wird aus einem Menschenrecht eine alltagstaugliche Lösung.
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