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Steuervorteil bezeichnet beim Rollstuhllift die Möglichkeit, die Kosten für einen Plattformlift oder Hublift als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Lässt sich der Einbau krankheits- oder behinderungsbedingt begründen, mindern die selbst getragenen Kosten das zu versteuernde Einkommen. So holen Sie einen Teil der Investition über die Steuer zurück.
Anders als ein direkter Zuschuss Rollstuhllift beantragen wird der Steuervorteil erst nachträglich über die Steuererklärung wirksam. Er lässt sich aber gut mit anderen Förderwegen kombinieren.
Der Steuervorteil beruht auf dem Begriff der außergewöhnlichen Belastung im Einkommensteuerrecht. Kosten gelten dann als außergewöhnlich, wenn sie zwangsläufig entstehen und über das hinausgehen, was die meisten Menschen mit vergleichbarem Einkommen tragen. Der Einbau eines Rollstuhllifts erfüllt diese Bedingung, wenn er aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung medizinisch notwendig ist. Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ist diese Notwendigkeit oft gut belegbar, weil sie auf eine rollstuhlgerechte Lösung wie einen Plattformlift angewiesen sind und kein einfacher Sitzlift in Frage kommt.
Die steuerliche Grundregel gilt für alle Lifttypen gleich, doch die Ausgangslage beim Rollstuhllift ist anders. Die Anschaffung liegt häufig höher als bei einem Sitzlift, weil eine größere Plattform, eine Auffahrrampe und eine stabile Bauweise nötig sind. Dadurch fällt auch der absetzbare Betrag entsprechend größer aus. Bei Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung lässt sich die medizinische Begründung oft leichter führen als bei einer rein altersbedingten Einschränkung. Praxis-Tipp: Bewahren Sie ärztliche Atteste, den Kostenvoranschlag Rollstuhllift und die Schlussrechnung sorgfältig auf - sie sind die Grundlage für die Anerkennung.
Absetzbar ist immer nur der Betrag, den Sie tatsächlich selbst getragen haben. Erhalten Sie einen Pflegekassenzuschuss Rollstuhllift oder eine Leistung der Eingliederungshilfe, wird dieser Anteil zuerst abgezogen. Vom verbleibenden Eigenanteil zieht das Finanzamt zusätzlich die sogenannte zumutbare Belastung ab, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Erst der Rest mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Im rein privaten Wohnumfeld läuft der Steuervorteil über die außergewöhnliche Belastung. Geht es dagegen um einen barrierefreien Arbeitsplatz, greifen andere Wege wie die Arbeitgeberförderung barrierefreier Arbeitsplatz oder Leistungen des Integrationsamts. Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer kann beides nebeneinander relevant sein, wenn sowohl die Wohnung als auch der Arbeitsweg barrierefrei werden müssen.
Wer einen Rollstuhllift plant, betrachtet meist zuerst Zuschüsse - der Steuervorteil bleibt oft ungenutzt, obwohl er die Belastung spürbar senken kann. Gerade weil ein Rollstuhllift in der Anschaffung höher liegt als ein einfacher Treppenlift, lohnt es sich, den absetzbaren Eigenanteil von Anfang an mitzudenken.
Wird der Steuervorteil übersehen, verschenken Sie bares Geld, das Ihnen rechtlich zusteht. Eine saubere Dokumentation und die richtige Reihenfolge - erst Zuschüsse beantragen, dann den Rest steuerlich absetzen - sorgen dafür, dass Sie das volle Potenzial aller Förderwege ausschöpfen.
Ja. Lässt sich der Einbau krankheits- oder behinderungsbedingt begründen, gelten die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung und mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar belegt ist, etwa durch ein ärztliches Attest.
Absetzbar ist der Betrag, den Sie nach Abzug aller Zuschüsse tatsächlich selbst gezahlt haben. Hatten Sie einen Pflegekassenzuschuss Rollstuhllift erhalten, wird dieser zuerst abgezogen. Vom Rest zieht das Finanzamt zusätzlich Ihre zumutbare Belastung ab.
Das ist ein Eigenanteil, den der Gesetzgeber je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl erwartet. Erst die Kosten oberhalb dieser Grenze wirken sich steuermindernd aus. Die Höhe wird gestaffelt berechnet und liegt meist zwischen einem und sieben Prozent des Jahreseinkommens.
Ja, und das ist sogar üblich. Sie beantragen zuerst Zuschüsse und setzen anschließend den verbleibenden Eigenanteil ab. Mehr zur sinnvollen Reihenfolge erklärt der Beitrag zur Kombinierbarkeit von Fördermitteln.
Nein. Die außergewöhnliche Belastung betrifft nur private Steuerpflichtige. Für öffentliche oder gewerbliche Gebäude gelten eigene Wege wie die Förderung für öffentliche Gebäude oder der betriebliche Aufwand bei Unternehmen.
Sie benötigen die Schlussrechnung des Rollstuhllifts, Zahlungsnachweise und einen Beleg der medizinischen Notwendigkeit, etwa ein ärztliches Attest oder den Nachweis des Grads der Behinderung. Bewahren Sie auch Bescheide über erhaltene Zuschüsse auf, damit der Eigenanteil sauber nachvollziehbar bleibt.
Ob sich der Einbau Ihres Rollstuhllifts steuerlich auswirkt, hängt von Ihrer persönlichen Situation und den erhaltenen Zuschüssen ab. Gern ordnen wir gemeinsam ein, welche Förderwege für Sie in Frage kommen und in welcher Reihenfolge Sie diese am besten nutzen. So behalten Sie Kosten und Steuervorteil von Anfang an im Blick.
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