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Die Sozialhilfe, im Pflegekontext oft als Hilfe zur Pflege bezeichnet, ist eine nachrangige Leistung nach dem SGB XII, die einen Rollstuhllift finanzieren kann, wenn eigene Mittel und vorrangige Förderungen nicht ausreichen. Sie greift erst, wenn weder Pflegekasse, Eingliederungshilfe noch Unfallversicherung den Bedarf decken. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Die Sozialhilfe nach dem SGB XII gilt als nachrangige Leistung. Das bedeutet: Sie kommt erst zum Zug, wenn alle vorrangigen Quellen geprüft und ausgeschöpft sind. Beim Rollstuhllift sind das insbesondere der Pflegekassenzuschuss, die Eingliederungshilfe und im Unfallfall die Berufsgenossenschaft. Reichen diese nicht aus oder bestehen keine Ansprüche, kann die Sozialhilfe den verbleibenden Bedarf decken.
Je nach Situation wird der Rollstuhllift als Hilfe zur Pflege oder als Leistung zur Teilhabe gewährt. Entscheidend ist, dass der Lift notwendig ist, um die Wohnung barrierefrei zu erreichen oder zu verlassen. Anders als ein Sitzlift ermöglicht der Rollstuhllift, im Rollstuhl sitzen zu bleiben – ein wichtiges Argument für die Notwendigkeit, etwa bei einem Plattformlift an einer engen Treppe oder einem Hublift am Eingang.
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag vor dem Kauf beim örtlichen Sozialamt und legen Sie einen Kostenvoranschlag sowie Nachweise zu Einkommen und Vermögen bei. Das Sozialamt prüft die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen. Klären Sie zuvor die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, denn vorrangige Töpfe müssen zuerst genutzt werden.
Die Sozialhilfe ist das letzte Auffangnetz, das einen Rollstuhllift auch dann ermöglicht, wenn keine andere Quelle greift und die eigenen Mittel begrenzt sind. Gerade bei den höheren Kosten eines Plattform- oder Hublifts ist das für viele Betroffene der einzige Weg zur Barrierefreiheit. Wer dieses Netz kennt, muss nicht auf den dringend benötigten Zugang verzichten.
Weil die Sozialhilfe nachrangig ist, sollten Sie zuerst alle vorrangigen Förderungen ausschöpfen. Ein gut sortierter Antrag mit allen Nachweisen beschleunigt das Verfahren. Eine frühe Beratung hilft, die richtige Reihenfolge der Anträge einzuhalten.
Die Sozialhilfe zahlt, wenn keine vorrangige Stelle wie Pflegekasse, Eingliederungshilfe oder Unfallversicherung den Bedarf deckt und eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Sie ist eine nachrangige Leistung nach dem SGB XII. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Hilfe zur Pflege ist der Teil der Sozialhilfe, der pflegebedingte Bedarfe deckt, die die Pflegekasse nicht vollständig trägt. Dazu kann ein Rollstuhllift gehören. Auch hier gilt die Bedürftigkeitsprüfung mit Freibeträgen.
Ja, die Sozialhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Es gelten jedoch Freibeträge, sodass ein angemessenes Schonvermögen geschützt bleibt. Das Sozialamt prüft Ihre Situation im Einzelfall.
Ja. Da die Sozialhilfe nachrangig ist, müssen Sie zuerst vorrangige Quellen wie den Pflegekassenzuschuss prüfen. Erst danach springt die Sozialhilfe für den verbleibenden Bedarf ein.
Ja. Beantragen Sie die Leistung vor der Anschaffung und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei. Ein selbst gekaufter Lift wird in der Regel nicht nachträglich übernommen.
Wenn andere Förderungen nicht ausreichen, kann die Sozialhilfe den Zugang zu Ihrer Wohnung dennoch sichern. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein und zeigen Ihnen die richtige Reihenfolge der Anträge. So bleibt kein Weg ungeprüft.
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