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Der Pflegegrad ist die behördliche Einstufung des Pflegebedarfs von 1 bis 5 und beim Rollstuhllift die zentrale Voraussetzung für den Pflegekassenzuschuss. Bereits ein anerkannter Pflegegrad eröffnet den Anspruch auf bis zu 4.180 Euro für den Einbau eines Plattformlifts oder Hublifts. Der Grad selbst bestimmt nicht die Höhe des Zuschusses, sondern nur, ob ein Anspruch besteht.
Seit 2017 wird der Pflegebedarf in fünf Pflegegrade eingeteilt. Pflegegrad 1 steht für geringe, Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Einstufung nimmt der Medizinische Dienst (MD) anhand eines Begutachtungsverfahrens vor. Für die Förderung eines Rollstuhllifts ist nur entscheidend, dass überhaupt ein Pflegegrad vorliegt – die Stufe selbst beeinflusst die Höhe des Pflegekassenzuschusses nicht.
Viele Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer haben dauerhaft eingeschränkte Mobilität, ohne automatisch einen Pflegegrad zu besitzen. Ein Rollstuhl allein begründet keinen Pflegegrad – maßgeblich ist der Unterstützungsbedarf im Alltag. Wer einen Plattformlift oder Hublift plant, sollte daher zuerst prüfen, ob ein Pflegegrad vorliegt oder beantragt werden kann, um den Zuschuss zu sichern.
Liegt kein Pflegegrad vor, etwa bei jüngeren Menschen mit Behinderung im Berufsleben, kommt häufig die Eingliederungshilfe als alternativer Förderweg infrage. Beim Rollstuhllift ist diese Unterscheidung wichtiger als beim klassischen Treppenlift, weil die Zielgruppe altersmäßig breiter ist und oft im Erwerbsleben steht.
Gut zu wissen: Sie können beides parallel prüfen. Wer keinen Pflegegrad erhält, ist nicht automatisch von Förderung ausgeschlossen – die Kombinierbarkeit der Fördermittel eröffnet meist mehrere Wege.
Der Pflegegrad entscheidet darüber, ob Sie den einkommensunabhängigen Zuschuss der Pflegekasse erhalten. Ohne anerkannten Pflegegrad bleibt dieser Förderweg verschlossen, andere Wege wie KfW oder Eingliederungshilfe bleiben aber offen. Da die Einstufung mehrere Wochen dauern kann, sollten Sie sie frühzeitig anstoßen – idealerweise bevor die Anschaffungskosten konkret werden.
Wer den Pflegegrad früh klärt, kann den Antrag bei der Pflegekasse rechtzeitig vor Auftragsvergabe stellen und so den vollen Zuschuss sichern.
Für den Einbau selbst nicht – einen Rollstuhllift können Sie jederzeit einbauen lassen. Für den Pflegekassenzuschuss von bis zu 4.180 Euro ist ein anerkannter Pflegegrad jedoch zwingende Voraussetzung.
Bereits Pflegegrad 1 genügt für den vollen Zuschuss. Die Höhe des Förderbetrags hängt nicht vom Pflegegrad ab. Wichtig ist allein, dass überhaupt ein Pflegegrad anerkannt ist.
Nein. Ausschlaggebend ist der gesamte Unterstützungsbedarf im Alltag, nicht das Hilfsmittel allein. Der Medizinische Dienst bewertet die Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen.
Dann prüfen Sie alternative Förderwege wie die Eingliederungshilfe, die KfW-Förderung oder den Steuervorteil. Gerade für berufstätige Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ist die Eingliederungshilfe oft der passendere Weg.
Nach Antragstellung hat die Pflegekasse in der Regel 25 Arbeitstage Zeit für die Entscheidung. Planen Sie diese Frist ein, damit Sie den Zuschuss rechtzeitig vor dem Einbau beantragen können.
Ja. Verschlechtert sich Ihre Pflegesituation, können Sie eine Höherstufung beantragen. Für den Rollstuhllift-Zuschuss bringt eine Höherstufung jedoch keinen höheren Förderbetrag, da bereits Pflegegrad 1 den vollen Betrag freischaltet.
Ob ein Pflegegrad vorliegt oder sich beantragen lässt, entscheidet maßgeblich über Ihre Fördermöglichkeiten. Wir helfen Ihnen, Ihre Situation einzuschätzen und den passenden Weg zu den Krankenkassen-Zuschüssen zu finden – unverbindlich und verständlich.
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