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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die europäische Rechtsvorschrift, die grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen festlegt - dazu zählen auch Rollstuhllifte wie Plattformlifte und Hublifte. Sie bildet die rechtliche Grundlage, auf der Hersteller die Sicherheit ihrer Lifte nachweisen und die CE-Kennzeichnung vergeben dürfen. Ein Rollstuhllift, der in der EU in Verkehr gebracht wird, muss ihre Anforderungen erfüllen.
Konkretisiert wird sie durch harmonisierte Normen wie DIN EN 81-40 und DIN EN 81-41.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist eine europäische Vorschrift, die festlegt, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Maschinen erfüllen müssen, bevor sie verkauft werden dürfen. Ein Rollstuhllift gilt im Sinne der Richtlinie als Maschine. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen eine Risikobeurteilung erstellen, die Gefahren bewerten und durch Konstruktion oder Schutzeinrichtungen mindern - etwa durch Sicherheitsabschaltung und Hinderniserkennung.
Die Richtlinie nennt die Schutzziele, sagt aber nicht im Detail, wie sie zu erreichen sind. Diese Lücke füllen die harmonisierten Normen: DIN EN 81-40 für Plattformlifte an Treppen und DIN EN 81-41 für vertikale Plattformlifte. Wer nach diesen Normen baut, kann von der sogenannten Konformitätsvermutung profitieren - die Anforderungen der Richtlinie gelten dann als erfüllt.
Gut zu wissen: Am Ende des Verfahrens stehen die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Mit ihnen erklärt der Hersteller, dass der Lift alle geltenden Anforderungen erfüllt. Für Sie ist die CE-Kennzeichnung das sichtbare Zeichen dafür, dass ein Lift rechtskonform und geprüft auf den Markt kommt - achten Sie beim Kauf darauf.
Die Richtlinie gilt unabhängig vom Einsatzort. Ob der Rollstuhllift privat im Eigenheim oder in einem öffentlichen Gebäude steht - die grundlegenden Anforderungen sind dieselben. Im öffentlichen Bereich kommen jedoch zusätzliche Pflichten hinzu, etwa die wiederkehrende Prüfung als prüfpflichtige Anlage.
Die Maschinenrichtlinie ist das rechtliche Fundament, auf dem die gesamte Liftsicherheit ruht. Ohne sie gäbe es keinen einheitlichen Maßstab dafür, wann ein Rollstuhllift sicher genug ist, um verkauft zu werden. Sie sorgt dafür, dass jeder seriöse Lift in der EU nach denselben Grundregeln gebaut wird.
Für Sie bedeutet das vor allem Orientierung beim Kauf. Eine gültige CE-Kennzeichnung zeigt, dass der Hersteller die Richtlinie erfüllt hat. Fehlt sie oder lässt sich die Konformitätserklärung nicht vorlegen, ist Vorsicht geboten - dann fehlt der wichtigste Nachweis für die Sicherheit der Anlage.
Ja, für jeden Rollstuhllift, der in der EU in Verkehr gebracht wird. Er gilt als Maschine und muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Das betrifft sowohl Plattformlifte als auch Hublifte.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass ein Lift die Maschinenrichtlinie erfüllt. Sie ist das sichtbare Ergebnis des Konformitätsverfahrens. Ohne erfüllte Richtlinie darf kein CE-Zeichen vergeben werden.
Nein. Die Pflichten treffen den Hersteller. Sie sollten lediglich darauf achten, dass CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung vorliegen. Diese belegen die Einhaltung der Richtlinie.
Die Richtlinie nennt die Schutzziele, die Normen DIN EN 81-40 und DIN EN 81-41 beschreiben den konkreten Weg dorthin. Wer nach diesen Normen baut, erfüllt die Richtlinie in der Regel automatisch.
Ja, sie gilt unabhängig vom Einsatzort. Im öffentlichen Bereich kommen aber zusätzliche Betreiberpflichten hinzu, etwa die wiederkehrende Prüfung als prüfpflichtige Anlage.
Wird ein gebrauchter Lift wesentlich verändert oder neu in Verkehr gebracht, kann erneut die Maschinenrichtlinie greifen. Bei einem unveränderten Weiterbetrieb bleibt die ursprüngliche Konformität maßgeblich. Im Zweifel hilft eine fachliche Prüfung weiter.
Wenn Sie sicher sein möchten, dass ein Rollstuhllift alle rechtlichen Anforderungen erfüllt, hilft ein Blick auf CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung - und ein Gespräch mit uns. Wir erklären Ihnen die Nachweise verständlich.
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