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Mit Gleichstellungsgesetz sind im Kontext der Barrierefreiheit vor allem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gemeint. Sie sollen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verhindern und ihre gleichberechtigte Teilhabe sichern - unter anderem durch barrierefreie Gebäude. Ein Plattformlift oder Hublift ist häufig das praktische Mittel, um diese Teilhabe an Höhenunterschieden überhaupt möglich zu machen.
Das BGG richtet sich vor allem an Träger öffentlicher Gewalt und verpflichtet sie zur Barrierefreiheit. Das AGG schützt darüber hinaus vor Benachteiligung, etwa im Arbeitsleben. Beide bilden den rechtlichen Rahmen, in dem Barrierefreiheit eingefordert werden kann.
Hinter dem Sammelbegriff Gleichstellungsgesetz stehen zwei zentrale Regelwerke. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Angebote und Gebäude barrierefrei zugänglich zu machen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung wegen einer Behinderung, besonders im Arbeitsleben und im Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Gemeinsam schaffen sie ein Recht auf Teilhabe, das sich auch baulich auswirkt.
Gut zu wissen: Die Gesetze formulieren ein Ziel, keine konkrete Bauanleitung. Wenn ein öffentliches Gebäude einen Höhenunterschied am Eingang hat, ergibt sich aus dem BGG die Pflicht, diesen barrierefrei überwindbar zu machen. Wie das geschieht, hängt vom Ort ab: Im Eingangsbereich ist oft ein Hublift die passende Lösung, an einer Treppe ein Plattformlift. Die genaue bauliche Ausführung richtet sich nach der Barrierefreiheit DIN 18040.
Das Gleichstellungsrecht steht nicht für sich allein. Auf internationaler Ebene gibt die UN-Behindertenrechtskonvention den übergeordneten Rahmen vor, den BGG und AGG für Deutschland ausgestalten. Am Arbeitsplatz wirkt zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung. So entsteht ein Netz aus Vorgaben, das von der Idee der Teilhabe bis zum konkreten Lift reicht.
Die Gleichstellungsgesetze wirken vor allem im öffentlichen Raum und im Arbeitsleben. Für das eigene private Wohnhaus begründen sie keine Pflicht zur Barrierefreiheit - hier entscheiden Sie selbst, ob und wie Sie einen Rollstuhllift einbauen. Für öffentliche Gebäude, Behörden und viele Dienstleistungsangebote dagegen sind sie ein starker Hebel, um Zugänglichkeit einzufordern.
Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer machen diese Gesetze den Unterschied zwischen einem Wunsch und einem Recht. Barrierefreiheit ist damit nicht nur eine freundliche Geste, sondern eine rechtlich verankerte Anforderung an öffentliche Stellen. Ein Rollstuhllift ist häufig das sichtbare Ergebnis dieses Rechts - er verwandelt eine unüberwindbare Stufe in einen gleichberechtigten Zugang.
Für Verantwortliche öffentlicher Gebäude bedeutet das eine klare Orientierung. Wer Barrierefreiheit von Anfang an mitdenkt, erfüllt nicht nur gesetzliche Pflichten, sondern öffnet seine Angebote für alle Menschen. Die frühzeitige Planung eines geeigneten Lifts ist dabei oft der praktischste Schritt zur Umsetzung.
Das BGG verpflichtet vor allem öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit. Das AGG schützt umfassender vor Benachteiligung wegen einer Behinderung, besonders im Arbeitsleben und bei Dienstleistungen. Beide ergänzen sich und zielen auf gleichberechtigte Teilhabe.
Gegenüber öffentlichen Stellen besteht ein Anspruch auf barrierefreie Zugänglichkeit. Ein Rollstuhllift kann die konkrete Lösung sein. Für rein private Gebäude gilt dieser Anspruch jedoch nicht.
Nein. Die Gleichstellungsgesetze verpflichten nicht zur Barrierefreiheit im eigenen privaten Wohnhaus. Dort entscheiden Sie selbst, ob ein Rollstuhllift sinnvoll ist - dabei helfen oft Förderungen wie die Wohnraumanpassung.
Die Gesetze geben das Ziel der Gleichstellung vor, die Barrierefreiheit DIN 18040 beschreibt die bauliche Umsetzung. Eine Stufe wird so durch einen Lift gemäß den technischen Vorgaben überwindbar. Beide greifen ineinander.
Ja. Das AGG schützt vor Benachteiligung im Arbeitsleben, und die Arbeitsstättenverordnung verlangt barrierefreie Arbeitsplätze für Beschäftigte mit Behinderung. Ein Rollstuhllift kann hier ein wichtiger Baustein sein.
Verantwortlich ist der jeweilige Träger des öffentlichen Gebäudes. Verbände und Betroffene können Barrierefreiheit einfordern, teils auch über Verbandsklagen. So wird aus dem gesetzlichen Ziel gelebte Teilhabe.
Ob für Ihr Gebäude eine Pflicht zur Barrierefreiheit besteht und welcher Rollstuhllift dafür geeignet ist, klären unsere Fachleute gern mit Ihnen. Sie ordnen die rechtliche Lage ein und zeigen passende technische Lösungen. So wird aus dem Anspruch auf Teilhabe ein konkreter, umsetzbarer Schritt.
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