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Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung nach dem SGB IX, die Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Leben ermöglichen soll – und kann die Kosten für einen Rollstuhllift wie Plattformlift oder Hublift übernehmen. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, meist der überörtliche Sozialhilfeträger oder Bezirk. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn kein Pflegegrad vorliegt, der Lift aber für ein selbstbestimmtes Leben im Rollstuhl nötig ist.
Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX verfolgt ein anderes Ziel als die Pflegeversicherung. Während die Pflegekasse die Pflege erleichtern soll, geht es bei der Eingliederungshilfe um die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ein Rollstuhllift kann hier förderfähig sein, wenn eine Person ohne ihn ihre Wohnung nicht im Rollstuhl erreichen oder verlassen könnte. Gerade Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer im erwerbsfähigen Alter, die noch keinen Pflegegrad haben, profitieren von diesem Weg.
Beim Rollstuhllift bedeutet das konkret: Der Lift wird nicht als medizinisches Hilfsmittel der Krankenkasse gewertet, sondern als Hilfe, die den barrierefreien Wohnraum sichert. Anders als bei einem Sitzlift bleibt die Person dabei im Rollstuhl sitzen – ob auf einem Plattformlift entlang der Treppe oder einem Hublift im Eingangsbereich. Die Maßnahme lässt sich gut begründen, weil sie unmittelbar die Barrierefreiheit nach DIN 18040 herstellt.
Praxis-Tipp: Stellen Sie den Antrag vor dem Kauf und legen Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag für den Förderantrag bei. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in vielen Bundesländern der Bezirk oder das überörtliche Sozialamt. Reichen Sie eine fachliche Begründung ein, warum der Rollstuhllift zur Teilhabe erforderlich ist. Liegt zugleich ein Pflegegrad vor, prüfen Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln mit dem Pflegekassenzuschuss.
Für Menschen mit Behinderung ohne Pflegegrad ist die Eingliederungshilfe oft der entscheidende Förderweg, der einen Rollstuhllift überhaupt finanzierbar macht. Da ein Plattformlift oder Hublift in der Anschaffung deutlich über einem einfachen Sitzlift liegt, ist diese Quelle besonders wertvoll. Wer sie kennt, lässt einen wichtigen Fördertopf nicht ungenutzt.
Wird die Eingliederungshilfe übersehen, zahlen Betroffene den Lift häufig unnötig aus eigener Tasche. Eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeit verhindert das. Da die Antragswege je nach Bundesland unterschiedlich sind, lohnt es sich, schon vor der Bestellung Kontakt zum zuständigen Träger und zur Beratung vor Ort aufzunehmen.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung nach dem SGB IX für Menschen mit Behinderung, die ihre Teilhabe am Leben sichern soll. Sie kann Hilfsmittel und Umbauten finanzieren, darunter unter Umständen einen Rollstuhllift. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, nicht die Pflege- oder Krankenkasse.
Anspruch haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, für die der Rollstuhllift zur Teilhabe nötig ist. Ein Pflegegrad ist dafür keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass der Lift den barrierefreien Zugang zur Wohnung sichert.
Ja, beantragen Sie die Leistung vor der Anschaffung. Legen Sie einen Kostenvoranschlag und eine Begründung bei. Ein bereits gekaufter Lift wird in der Regel nicht mehr nachträglich finanziert.
In vielen Fällen ja, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Achten Sie auf die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, damit sich die Leistungen ergänzen und nicht ausschließen.
Für barrierefreie Umbauten am Arbeitsplatz ist meist nicht die Eingliederungshilfe, sondern das Integrationsamt zuständig. Geht es um den Zugang zur eigenen Wohnung, ist hingegen die Eingliederungshilfe der richtige Weg. Im Zweifel klärt eine Beratung die passende Stelle.
Ob die Eingliederungshilfe in Ihrem Fall der richtige Weg ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Bundesland ab. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Lage ein und zeigen Ihnen, an welchen Träger Sie sich wenden. Eine Übersicht der Zuschüsse hilft bei der ersten Orientierung.
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