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Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine deutsche Verordnung, die regelt, wie Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sicher betrieben und geprüft werden müssen. Für einen Rollstuhllift in gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden bestimmt sie, ob die Anlage als prüfpflichtige Anlage gilt und in welchen Abständen sie kontrolliert wird. Im rein privaten Wohnhaus greift sie dagegen meist nicht.
Die BetrSichV richtet sich an Arbeitgeber und Betreiber von Anlagen, an denen Menschen arbeiten oder die öffentlich zugänglich sind. Sie schreibt regelmäßige Prüfungen vor, etwa durch eine TÜV-Prüfung, und sorgt so dafür, dass ein Plattformlift oder Hublift über seine gesamte Lebensdauer sicher bleibt.
Die Betriebssicherheitsverordnung ist Teil des deutschen Arbeitsschutzrechts. Sie beschreibt, wie Arbeitsmittel und sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen bereitgestellt, benutzt und geprüft werden. Ein Rollstuhllift fällt dann darunter, wenn er in einem Betrieb, einer Behörde oder einem anderen öffentlich genutzten Gebäude steht. Maßgeblich ist also nicht die Technik allein, sondern der Ort und Zweck der Nutzung.
Gut zu wissen: Der entscheidende Unterschied liegt zwischen privater und öffentlicher Nutzung. Steht der Plattformlift in Ihrem eigenen Wohnhaus und wird nur von Ihnen und Ihren Angehörigen genutzt, greift die BetrSichV in aller Regel nicht. Sobald jedoch ein Hublift am Eingang einer Arztpraxis, eines Amtes oder eines Geschäfts steht, wird die Anlage zur prüfpflichtigen Anlage - mit festen Prüfintervallen und einer befähigten Person als Prüfer.
Die BetrSichV steht nicht allein, sondern ergänzt andere Vorgaben. Beim Inverkehrbringen sorgen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die CE-Kennzeichnung dafür, dass der Lift überhaupt sicher gebaut ist. Die BetrSichV setzt danach an: Sie kümmert sich um den laufenden Betrieb und die wiederkehrenden Kontrollen. Wer ein öffentliches Gebäude barrierefrei macht, beachtet zusätzlich die Barrierefreiheit DIN 18040.
Die Prüfungen übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person, häufig eine Sachverständigenorganisation wie der TÜV oder die DEKRA. Sie kontrolliert Mechanik, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen und hält das Ergebnis schriftlich fest. Der Betreiber bewahrt diese Nachweise auf und sorgt dafür, dass Mängel zeitnah behoben werden. So bleibt nachvollziehbar, dass die Anlage durchgehend sicher betrieben wurde.
Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer ist die Betriebssicherheitsverordnung ein stiller, aber wichtiger Schutz. Sie stellt sicher, dass ein Lift in einem öffentlichen Gebäude nicht nur einmal abgenommen, sondern dauerhaft überwacht wird. Fällt ein Sicherheitsbauteil mit der Zeit aus, wird das bei der nächsten Prüfung erkannt - lange bevor es zur Gefahr wird.
Für Verantwortliche öffentlicher Gebäude ist die Verordnung zugleich eine Pflicht mit Konsequenzen. Wer die vorgeschriebenen Prüfungen versäumt, riskiert nicht nur die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch Haftungsfragen. Es lohnt sich daher, die Prüfpflichten bereits bei der Planung mitzudenken und in einen Wartungsvertrag einzubinden.
In aller Regel nicht. Im rein privaten Wohnhaus, das nur Sie und Ihre Angehörigen nutzen, fällt ein Rollstuhllift normalerweise nicht unter die BetrSichV. Trotzdem ist die regelmäßige Wartung sinnvoll, weil sie die Sicherheit und Lebensdauer der Anlage sichert.
In Behörden, Praxen, Geschäften oder anderen öffentlich genutzten Häusern wird der Rollstuhllift zur prüfpflichtigen Anlage. Der Betreiber muss regelmäßige Prüfungen organisieren, dokumentieren und Mängel beheben lassen. So bleibt die Anlage über Jahre nachweislich sicher.
Die Prüfungen übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person, oft eine Sachverständigenorganisation wie TÜV oder DEKRA. Sie kontrolliert die Technik und Sicherheitseinrichtungen und stellt einen Prüfbericht aus. Mehr dazu lesen Sie unter TÜV-Prüfung.
Die Intervalle richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers und liegen häufig bei einer wiederkehrenden Prüfung pro Jahr. Die genaue Frist hängt von Anlage und Nutzung ab. Eine Sicherheitsprüfung bündelt diese Kontrollen praktisch.
Nein. Die CE-Kennzeichnung betrifft den sicheren Bau und das Inverkehrbringen des Lifts. Die BetrSichV regelt dagegen den späteren Betrieb und die wiederkehrenden Prüfungen. Beide ergänzen sich, decken aber unterschiedliche Phasen ab.
Verantwortlich ist der Betreiber der Anlage, also etwa der Eigentümer oder Arbeitgeber des öffentlichen Gebäudes. Er muss Prüfungen veranlassen, Nachweise aufbewahren und für die Beseitigung von Mängeln sorgen. Im Zweifel hilft eine Vor-Ort-Beratung, die Pflichten frühzeitig zu klären.
Ob Ihr geplanter Rollstuhllift unter die Betriebssicherheitsverordnung fällt, hängt vom Gebäude und der Nutzung ab. Unsere Fachleute ordnen Ihre Situation ein und zeigen, welche Prüf- und Wartungspflichten auf Sie zukommen. So planen Sie von Anfang an rechtssicher.
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