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Ein Zuschuss der Berufsgenossenschaft zum Rollstuhllift kommt in Betracht, wenn die Mobilitätseinschränkung Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist. Die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung kann den Plattformlift oder Hublift dann im Rahmen der Teilhabe und Wohnungshilfe vollständig übernehmen. Voraussetzung ist ein anerkannter Versicherungsfall.
Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte. Sie wird zuständig, wenn die Einschränkung Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist. In diesen Fällen tritt sie an die Stelle von Kranken- und Pflegekasse. Der Rollstuhllift wird dann als Leistung zur Teilhabe und als Wohnungshilfe gewährt – sowohl für den Zugang zur Wohnung als auch, gemeinsam mit dem Integrationsamt, für die Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Ist der Versicherungsfall anerkannt, ist die Berufsgenossenschaft eine der großzügigsten Förderquellen. Sie übernimmt häufig die kompletten Anschaffungskosten, weil sie die Unfallfolgen möglichst vollständig ausgleichen soll. Gerade beim Rollstuhllift, der mit größerer Plattform und höherer Tragfähigkeit teurer ausfällt als ein Sitzlift, ist das ein gewichtiger Vorteil. Auch ein Plattformlift für eine kurvige Treppe kann übernommen werden, wenn er erforderlich ist.
Praxis-Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft und stellen Sie den Antrag vor dem Kauf. Legen Sie einen detaillierten Kostenvoranschlag für den Förderantrag sowie Unterlagen bei, die den Zusammenhang mit dem Unfall belegen. Häufig schaltet die Berufsgenossenschaft einen Reha-Berater ein, der die Wohnsituation und den nötigen barrierefreien Zugang vor Ort begutachtet.
Wer durch einen Arbeits- oder Wegeunfall auf einen Rollstuhllift angewiesen ist, hat oft einen Anspruch, der weit über die übliche Förderung hinausgeht. Die Berufsgenossenschaft soll die Unfallfolgen ausgleichen – deshalb fällt die Leistung in der Regel höher aus als ein gedeckelter Pflegekassenzuschuss. Bei den höheren Kosten eines Plattform- oder Hublifts ist das besonders wertvoll.
Wird der Zusammenhang mit dem Unfall nicht geltend gemacht, bleibt dieser besonders günstige Förderweg ungenutzt. Eine frühzeitige Meldung und ein sauber begründeter Antrag sind hier entscheidend. Da die Berufsgenossenschaft eng mit der Rehabilitation arbeitet, lohnt es sich, den Rollstuhllift in das gesamte Reha-Konzept einzubetten.
Die Berufsgenossenschaft zahlt, wenn die Einschränkung Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Dann gilt der Rollstuhllift als Leistung zur Teilhabe und Wohnungshilfe. Voraussetzung ist ein anerkannter Versicherungsfall.
Es gibt keine feste Obergrenze wie bei der Pflegekasse. Maßgeblich ist, was zum Ausgleich der Unfallfolgen erforderlich ist – oft werden die kompletten Anschaffungskosten übernommen. Damit ist sie eine der großzügigsten Förderquellen.
Ja. Stellen Sie den Antrag vor der Anschaffung und legen Sie einen Kostenvoranschlag sowie Nachweise zum Unfall bei. Häufig prüft ein Reha-Berater die Wohnsituation vor Ort.
Die Berufsgenossenschaft ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte. Der Zuschuss der Unfallversicherung umfasst denselben Bereich. Für Schüler, Studierende oder ehrenamtlich Tätige sind teils andere Unfallversicherungsträger zuständig.
Meist deckt die Berufsgenossenschaft bereits die vollen Kosten, sodass weitere Förderungen entfallen. Liegt zusätzlich ein Pflegegrad vor, prüfen Sie die Kombinierbarkeit von Fördermitteln, um Doppelförderungen zu vermeiden.
Wenn Ihre Einschränkung mit einem Arbeits- oder Wegeunfall zusammenhängt, kann die Berufsgenossenschaft den entscheidenden Unterschied machen. In einem unverbindlichen Gespräch klären wir gemeinsam, ob dieser Weg für Sie offensteht, und unterstützen Sie beim Antrag. So sichern Sie sich die Förderung, die Ihnen zusteht.
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