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Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist eine deutsche Verordnung, die Mindestanforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen festlegt - einschließlich der barrierefreien Gestaltung für Beschäftigte mit Behinderung. Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, kann ein Plattformlift oder Hublift nötig werden, um Höhenunterschiede im Betrieb barrierefrei zu überwinden. Damit verbindet die Verordnung Arbeitsschutz und Inklusion.
Die ArbStättV ergänzt die allgemeine Barrierefreiheit DIN 18040 um den besonderen Blick auf den Arbeitsplatz. Sie verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten, dass auch Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicher und selbstständig arbeiten können.
Die Arbeitsstättenverordnung gehört zum Arbeitsschutzrecht und regelt, wie Arbeitsplätze, Wege und Sanitärräume gestaltet sein müssen. Ein eigener Schwerpunkt ist die barrierefreie Einrichtung: Arbeitsstätten, in denen Menschen mit Behinderung beschäftigt sind, müssen so gestaltet werden, dass diese die Räume, Wege und Einrichtungen sicher nutzen können. Für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer heißt das, dass Stufen und Etagenwechsel überwindbar sein müssen.
Gut zu wissen: Wenn ein Betrieb über mehrere Ebenen verteilt ist oder der Eingang über Stufen erreicht wird, kann ein Hublift im Eingangsbereich oder ein Plattformlift an der Treppe die Lösung sein. Anders als im Privathaushalt steht hier der Arbeitsplatzbezug im Vordergrund: Der Lift ermöglicht es einer beschäftigten Person, ihren Arbeitsplatz, Besprechungsräume oder die Kantine eigenständig zu erreichen. Häufig lässt sich der Einbau über die Arbeitgeberförderung barrierefreier Arbeitsplatz unterstützen.
Die ArbStättV steht im Zusammenspiel mit weiteren Vorgaben. Für die konkrete bauliche Ausgestaltung wird oft auf die Barrierefreiheit DIN 18040 zurückgegriffen. Die übergeordneten Ziele der Teilhabe verankert das Gleichstellungsgesetz, und auf internationaler Ebene gibt die UN-Behindertenrechtskonvention den Rahmen vor. Die ArbStättV macht diese Ziele für den konkreten Arbeitsplatz greifbar.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, die Arbeitsstätte barrierefrei einzurichten und sicher zu betreiben. Wird ein Rollstuhllift installiert, gehören dazu auch dessen sicherer Betrieb und - bei öffentlich oder gewerblich genutzten Anlagen - die regelmäßige TÜV-Prüfung. So bleibt der barrierefreie Zugang dauerhaft gewährleistet.
Für viele Menschen mit Behinderung entscheidet die bauliche Gestaltung darüber, ob ein Arbeitsplatz überhaupt erreichbar ist. Die Arbeitsstättenverordnung sorgt dafür, dass Barrierefreiheit nicht vom Zufall abhängt, sondern zur Pflicht des Arbeitgebers wird. Ein gut geplanter Rollstuhllift kann so der Schlüssel zu einem selbstständigen Arbeitsalltag sein.
Für Arbeitgeber wiederum schafft die Verordnung Klarheit und Planungssicherheit. Wer frühzeitig prüft, welche baulichen Anpassungen nötig sind, vermeidet kurzfristige Notlösungen und kann verfügbare Förderwege nutzen. Inklusion am Arbeitsplatz wird damit nicht nur zur rechtlichen Pflicht, sondern zu einem gut planbaren Schritt.
Die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung entsteht insbesondere dann, wenn Menschen mit Behinderung im Betrieb beschäftigt sind. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstätte dann so einrichten, dass diese Personen sicher und selbstständig arbeiten können. Dazu kann auch ein Rollstuhllift gehören.
Wenn nur über einen Lift ein barrierefreier Zugang zum Arbeitsplatz möglich ist, kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein. Häufig wird der Einbau über die Arbeitgeberförderung barrierefreier Arbeitsplatz unterstützt. Die genaue Lösung hängt vom Gebäude ab.
Grundsätzlich der Arbeitgeber als Betreiber der Arbeitsstätte. Oft lassen sich die Kosten jedoch durch Förderungen deutlich senken, etwa durch das Integrationsamt. Eine frühzeitige Beratung klärt die Möglichkeiten.
Die ArbStättV bezieht sich auf Arbeitsstätten, also auch auf öffentliche Verwaltungen als Arbeitgeber. Für die allgemeine Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude gelten zusätzlich die DIN 18040-1 (öffentliche Gebäude) und das Gleichstellungsrecht.
Die Arbeitsstättenverordnung gibt das Ziel der barrierefreien Gestaltung vor. Für die konkrete bauliche Umsetzung wird häufig auf die Barrierefreiheit DIN 18040 zurückgegriffen. Beide Regelwerke ergänzen sich.
Technisch ähnelt er dem privaten Lift, doch der Kontext ist anders. Am Arbeitsplatz steht die Erreichbarkeit von Arbeitsbereichen im Vordergrund, und die Anlage ist oft eine prüfpflichtige Anlage mit regelmäßiger Prüfung. Auch die Förderwege unterscheiden sich.
Ob ein Rollstuhllift den barrierefreien Zugang zu einem Arbeitsplatz herstellen kann, lässt sich am besten direkt vor Ort klären. Unsere Fachleute prüfen die baulichen Voraussetzungen und zeigen, welche Förderwege für Arbeitgeber infrage kommen. So gelingt Inklusion planbar und sicher.
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