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Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit einer wesentlichen Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben ermöglicht und im Einzelfall auch einen Hauslift finanzieren kann. Beim Hauslift kommt sie in Betracht, wenn der barrierefreie Zugang zur eigenen Wohnung ohne den Lift nicht möglich wäre und andere Träger nicht zahlen. Anders als beim Treppenlift geht es hier um die senkrechte Erschließung ganzer Stockwerke, was die Anlage deutlich teurer macht und die Bedarfsprüfung umfangreicher.
Die Eingliederungshilfe übernimmt im Rahmen der Teilhabeleistungen Kosten für barrierefreies Wohnen – beim Hauslift also für die senkrechte Erschließung der Wohnung, wenn dies zur Teilhabe nötig ist.
Sie können trotz hoher Anschaffungskosten in Ihrem Zuhause bleiben, weil ein Teil der Hauslift-Kosten als Teilhabeleistung getragen wird.
Um die Leistung selbst müssen Sie sich nicht laufend kümmern; sie wird einmalig beantragt und bewilligt, die Wartung des Lifts läuft separat.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig – erst wenn Pflegekasse, KfW und andere Träger geprüft sind, springt sie für den Restbetrag ein.
Die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz richtet sich an Menschen mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – und dazu gehört das selbstbestimmte Wohnen. Beim Hauslift greift die Leistung, wenn jemand seine Wohnung über mehrere Etagen ohne senkrechten Lift nicht mehr erreichen kann und keine zumutbare Alternative besteht. Träger ist meist das überörtliche Sozialamt oder der Bezirk, nicht die Pflegekasse.
Beim Treppenlift überwindet die Anlage eine einzelne Treppe entlang der vorhandenen Stufen. Beim Hauslift dagegen fährt eine Kabine senkrecht durch einen Liftschacht und überwindet ganze Stockwerke. Das bedeutet höhere Kosten – ein Hauslift liegt schnell im mittleren bis hohen fünfstelligen Bereich, ein Treppenlift deutlich darunter. Entsprechend genauer prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der Hauslift wirklich erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist oder ob eine günstigere Lösung die Teilhabe ebenso sichert.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig. Vor ihr werden vorrangige Leistungen geprüft – etwa der Pflegekassenzuschuss oder die KfW-Förderung, wobei aktuell der zinsgünstige KfW-Kredit altersgerechtes Umbauen (Programm 159) der aktive Weg ist, während der Investitionszuschuss Barrierereduzierung (Programm 455) derzeit ausgesetzt und nicht beantragbar ist. Erst der verbleibende Eigenanteil kann über die Eingliederungshilfe getragen werden, und das einkommens- und vermögensabhängig.
Praxis-Tipp: Holen Sie früh einen detaillierten Kostenvoranschlag für den Förderantrag ein und lassen Sie sich von der Beratungsstelle Teilhabe (EUTB) begleiten. So weisen Sie die Erforderlichkeit des Hauslifts sauber nach.
Ein Hauslift ist eine größere Investition als die meisten anderen Wohnraumanpassungen. Wer auf die Teilhabe an einem barrierefreien Zuhause angewiesen ist, aber den Eigenanteil nicht aus eigener Kraft stemmen kann, findet in der Eingliederungshilfe einen wichtigen Baustein. Sie schließt die Lücke, die nach Pflegekasse, KfW und Landesmitteln noch offen bleibt.
Wer diese Leistung nicht prüft, verschenkt unter Umständen mehrere tausend Euro oder verzichtet ganz auf einen dringend benötigten Lift. Da die Eingliederungshilfe nachrangig und einkommensabhängig ist, lohnt sich die frühzeitige Klärung – am besten parallel zu allen anderen Fördermöglichkeiten.
Was ist die Eingliederungshilfe beim Hauslift?
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung für Menschen mit wesentlicher Behinderung, die eine selbstbestimmte Teilhabe ermöglicht. Beim Hauslift kann sie Kosten übernehmen, wenn die senkrechte Erschließung der Wohnung zur Teilhabe nötig ist. Sie ist gegenüber Pflegekasse und KfW nachrangig.
Wer zahlt die Eingliederungshilfe für einen Hauslift?
Träger ist in der Regel das überörtliche Sozialamt beziehungsweise der Bezirk, nicht die Pflegekasse. Sie prüfen, ob der Hauslift für Ihre Teilhabe erforderlich und angemessen ist. Die Bewilligung erfolgt nach einer individuellen Bedarfsfeststellung.
Ist die Eingliederungshilfe einkommensabhängig?
Ja, die Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensabhängig, allerdings mit deutlich angehobenen Freibeträgen seit dem Bundesteilhabegesetz. Ein angemessenes Eigenheim bleibt in der Regel geschützt. Die genaue Höhe hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Bekomme ich den ganzen Hauslift über die Eingliederungshilfe bezahlt?
In der Regel nicht den ganzen. Da die Leistung nachrangig ist, werden zuerst Pflegekasse, KfW und weitere Träger ausgeschöpft. Die Eingliederungshilfe trägt dann den verbleibenden, erforderlichen Eigenanteil.
Wie beantrage ich die Eingliederungshilfe?
Sie stellen einen formlosen Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und fügen einen ärztlichen Nachweis sowie einen Kostenvoranschlag bei. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) hilft Ihnen kostenlos dabei. Wichtig ist, dass Sie vor dem Einbau beantragen.
Worin unterscheidet sich der Hauslift-Antrag vom Treppenlift-Antrag?
Beim Hauslift ist die Investition höher und die Prüfung der Erforderlichkeit strenger, weil eine senkrechte Liftanlage teurer ist als ein Treppenlift entlang der Stufen. Auch bauliche Fragen wie der Schacht spielen eine Rolle. Inhaltlich vergleichbar ist die Eingliederungshilfe beim Treppenlift, nur mit anderem Kostenrahmen.
Mühelos von Etage zu Etage, ganz ohne Treppensteigen: Mit einem Lifta Hauslift holen Sie sich den Komfort eines eigenen Aufzugs nach Hause. Er kommt ohne Schacht aus, benötigt keine Baugenehmigung und ist in maximal zwei Tagen eingebaut.
So bleibt Ihr ganzes Zuhause erreichbar, für Sie, Ihre Familie und Ihre Gäste.
Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter und beantworten Ihre Fragen rund um den Hauslift telefonisch und unverbindlich.
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