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Brandschutzanforderungen bezeichnen beim Hauslift die baulichen und technischen Vorgaben, die im Brandfall die Sicherheit von Personen und Gebäude gewährleisten. Dazu gehören etwa feuerwiderstandsfähige Schachtwände und Türen, eine sichere Abschaltung sowie das Freihalten von Rettungswegen. Eng verwandt ist der Begriff Brandschutz Hauslift, der das Verhalten im Brandfall beschreibt.
Brandschutzanforderungen beim Hauslift ergeben sich aus dem Bauordnungsrecht der Länder, der jeweiligen Landesbauordnung und den anerkannten Regeln der Technik. Wie streng sie ausfallen, hängt von der Gebäudeart ab: In einem Einfamilienhaus sind die Anforderungen meist überschaubar, in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungseigentümern deutlich höher. Im Kern geht es darum, dass der Liftschacht im Brandfall nicht zum Kamin wird, der Feuer und Rauch nach oben zieht.
Konkret können feuerwiderstandsfähige Schachtwände, Brandschutztüren an den Etagen und nicht brennbare Materialien gefordert sein. Technisch sorgt eine sichere Abschaltung dafür, dass der Lift im Alarmfall an einer definierten Etage hält und die Türen freigibt. Bei einem Glasschacht oder einem selbsttragenden Schacht gelten je nach Bauart andere Nachweise als bei einem Mauerwerksschacht. Welche Lösung zulässig ist, klärt sich in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Baugenehmigung.
Weil Hauslifte in der Regel der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der DIN EN 81-41 unterliegen und nicht der strengen Aufzugsrichtlinie, sind die Brandschutzauflagen oft einfacher zu erfüllen als bei einem großen Personenaufzug. Das senkt Aufwand und Kosten. Dennoch bleibt der Grundsatz gleich: Der Lift darf im Brandfall keine Gefahr darstellen und keine Rettungswege blockieren.
Gut zu wissen: Ein Hauslift dient nicht der Flucht. Im Brandfall ist fast immer die Treppe der vorgesehene Rettungsweg. Mehr dazu lesen Sie unter Hauslift und Fluchtweg.
Brandschutz entscheidet im Ernstfall über Leben und Sachwerte – und er bestimmt früh, welche Bauart Ihres Hauslifts überhaupt genehmigungsfähig ist. Wer die Anforderungen erst spät bedenkt, riskiert teure Umplanungen, etwa beim Schachtmaterial oder bei den Etagentüren.
Gerade in Mehrfamilienhäusern und im Bestand sind die Vorgaben sensibel, weil mehrere Parteien und vorhandene Rettungswege betroffen sind. Deshalb gehört der Brandschutz an den Anfang der Planung und in die Abstimmung mit der Behörde. Eine Vor-Ort-Beratung hilft, die richtige Bauart frühzeitig festzulegen.
Maßgeblich sind die Landesbauordnung und die anerkannten Regeln der Technik. Je nach Gebäude können feuerwiderstandsfähige Schachtwände, Brandschutztüren und eine sichere Abschaltung gefordert sein. In Mehrfamilienhäusern sind die Auflagen strenger als im Einfamilienhaus.
In der Regel nein. Ein Hauslift ist kein Fluchtweg, im Brandfall gilt fast immer, die Treppe zu nutzen. Die Steuerung sorgt häufig dafür, dass der Lift an einer sicheren Etage hält und die Türen freigibt.
Meist sind sie einfacher. Hauslifte unterliegen in der Regel der DIN EN 81-41, nicht der strengen Aufzugsrichtlinie. Das vereinfacht viele Auflagen, der Grundsatz der Sicherheit bleibt aber bestehen.
Ja. Ein Mauerwerksschacht, ein Glasschacht oder ein selbsttragender Schacht erfordern je nach Bauart unterschiedliche Nachweise. Welche Lösung zulässig ist, wird mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt. Wir planen das gemeinsam mit Ihnen.
Nein. Brandschutztüren und Abschaltungen prüft der Service bei der wiederkehrenden Prüfung. Wichtig ist nur, die Etagentüren und den Bereich vor dem Lift frei und funktionsfähig zu halten.
Oft ja, denn der Brandschutz ist Teil des Genehmigungsverfahrens, besonders in Mehrfamilienhäusern. Ob und in welchem Umfang eine Baugenehmigung nötig ist, klären wir mit Ihnen und der Behörde. So planen Sie auf der sicheren Seite.
Welche Brandschutzanforderungen bei Ihnen gelten, hängt stark vom Gebäude und vom geplanten Schacht ab. Wir prüfen Ihre Situation vor Ort, stimmen die zulässige Bauart frühzeitig ab und planen den Lift so, dass er die Auflagen sicher erfüllt. So vermeiden Sie teure Umplanungen im Genehmigungsverfahren.
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