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Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ist die europäische Richtlinie für klassische Personen- und Lastenaufzüge - und genau das Regelwerk, von dem die meisten Hauslifte ausdrücklich abgegrenzt sind. Ein Hauslift fällt in der Regel nicht unter diese Richtlinie, sondern unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die DIN EN 81-41. Diese Abgrenzung ist der Grund für den einfacheren Einbau.
Viele Interessenten fragen sich, ob ihr geplanter Hauslift den strengen Regeln eines Aufzugs unterliegt. Die gute Nachricht: In den allermeisten Fällen nicht. Die bewusste Abgrenzung von der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU ist ein zentraler Vorteil des Hauslifts und der Grund, warum er sich im privaten Bereich oft leichter umsetzen lässt als ein echter Personenaufzug.
Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU regelt die Sicherheit von Aufzügen, die Personen oder Güter zwischen festen Ebenen befördern und dabei bestimmte Geschwindigkeiten und Bauarten aufweisen. Sie schreibt unter anderem aufwendige Konformitätsbewertungen, die Einbindung benannter Stellen und strenge Prüfregime vor. Für einen klassischen Personenaufzug in einem Mehrfamilienhaus ist das der richtige Rahmen.
Ein Hauslift fährt langsam, überwindet meist überschaubare Höhen und dient typischerweise einem einzelnen Haushalt. Wegen dieser Eigenschaften gilt er rechtlich nicht als Aufzug im Sinne der Richtlinie, sondern als Maschine nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die technische Umsetzung beschreibt die DIN EN 81-41. Maßgeblich für die Abgrenzung sind vor allem die Geschwindigkeit und die Bauweise als langsam fahrende Hebebühne. Wo genau die Grenze verläuft, erläutert der Beitrag zum Unterschied zwischen Hauslift und Aufzug.
Gut zu wissen: Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, etwa durch hohe Geschwindigkeit oder besondere Bauart, kann sie doch unter die Aufzugsrichtlinie fallen. Im privaten Wohnbereich ist das aber die Ausnahme.
Die Befreiung von der Aufzugsrichtlinie hat handfeste Folgen. Häufig ist keine Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle nötig, und die wiederkehrenden behördlichen Prüfungen entfallen. Statt der strengen Aufzugsprüfungen genügt meist die regelmäßige Sicherheitsprüfung im Rahmen der Wartung. Das senkt nicht nur den bürokratischen Aufwand, sondern auch die laufenden Kosten.
Die Frage, ob die Aufzugsrichtlinie greift, entscheidet über Aufwand, Zeit und Kosten Ihres Projekts. Ein Hauslift, der bewusst außerhalb der Aufzugsrichtlinie bleibt, ist deutlich schneller und günstiger zu realisieren. Sie vermeiden langwierige Abnahmeverfahren und planen Ihren barrierefreien Umbau mit weniger Hürden.
Deshalb lohnt es sich, beim Anbieter gezielt nachzufragen, nach welchem Regelwerk die Anlage gebaut wird. Ein seriöser Anbieter erklärt Ihnen transparent, dass Ihr Hauslift nach Maschinenrichtlinie und DIN EN 81-41 gebaut ist und welche Grenzwerte er einhält. So wissen Sie sicher, dass keine versteckten Aufzugspflichten auf Sie zukommen.
In aller Regel nicht. Hauslifte für den privaten Wohnbereich gelten wegen ihrer geringen Geschwindigkeit und Bauart als Maschinen und nicht als Aufzüge. Damit unterliegen sie der Maschinenrichtlinie und der DIN EN 81-41 statt der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU.
Die wichtigsten Vorteile sind ein einfacherer Einbau, der Wegfall aufwendiger behördlicher Abnahmen und geringere laufende Prüfkosten. Statt strenger Aufzugsprüfungen reicht meist die regelmäßige Wartung mit Sicherheitsprüfung. Das macht den Hauslift im Eigenheim deutlich praktikabler.
Nein. Der Hauslift erfüllt die hohen Sicherheitsanforderungen der DIN EN 81-41. Die Abgrenzung betrifft das Verfahren und die Prüfpflichten, nicht das Schutzniveau. Schutzeinrichtungen wie Fangvorrichtung, Notruf und Notstromversorgung sind weiterhin vorgeschrieben.
Das kann passieren, wenn eine Anlage die maßgeblichen Grenzwerte überschreitet, etwa bei höherer Geschwindigkeit oder einer Bauart, die einem klassischen Aufzug entspricht. Im typischen privaten Einsatz ist das jedoch selten. Ihr Anbieter kann Ihnen sagen, in welche Kategorie Ihr Wunschmodell fällt.
Weil der Hauslift meist nicht der Aufzugsrichtlinie unterliegt, ist die für Aufzüge typische Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle in der Regel nicht erforderlich. Stattdessen sorgt die regelmäßige Sicherheitsprüfung für die dauerhafte Sicherheit. Im Einzelfall kann je nach Bundesland Abweichendes gelten.
Die Einstufung nimmt der Hersteller anhand der technischen Eigenschaften der Anlage vor und dokumentiert sie in der Konformitätserklärung. Diese Einordnung können Sie sich bestätigen lassen. So haben Sie schwarz auf weiß, nach welchem Regelwerk Ihr Hauslift gebaut wurde.
Ob Ihr geplanter Hauslift sauber außerhalb der Aufzugsrichtlinie bleibt, lässt sich anhand der technischen Daten klar bestimmen. Unsere Berater ordnen Ihr Wunschmodell für Sie ein und erklären, welche Prüfpflichten tatsächlich auf Sie zukommen.
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